Kreis Haßberge „15-km-Regel“ greift auch im Landkreis

Auch, wenn das Wetter in den kommenden Tagen laut Prognosen zum Sporteln im Freien einladen könnte: Ab sofort müssen sich auch die Bewohner der Haßberge aufgrund des Inzidenzwertes über 200 an die Begrenzung des Bewegungsradius halten. Foto: dpa/Armin Weigel

Die 7-Tagesinzidenz liegt laut Robert-Koch-Institut in den Haßbergen bei 200,3. Somit sind touristische Ausflüge ab sofort untersagt.

 
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Kreis Haßberge - Das Gesundheitsamt Haßberge meldet eine weitere Neuinfektion mit dem Coronavirus. Damit steigt die Gesamtzahl der bisher bestätigten Fälle auf 2057, Stand 11. Januar, 15 Uhr. Aktuell sind 281 Personen infiziert, 23 werden stationär im Krankenhaus behandelt, davon vier auf der Intensivstation. 49 Menschen sind bisher verstorben. In häuslicher Isolation befinden sich 318 Personen. Seit Beginn der Pandemie haben die Viruserkrankung 1727 Bürger überstanden, sie gelten als genesen.

Die Sieben-Tagesinzidenz liegt laut Robert-Koch-Institut bei 200,3. Somit greift für den Landkreis Haßberge ab sofort die „15-km-Regel“ für touristische Tagesausflüge. Konkret bedeutet dies für die Bürger des Landkreises, dass touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt sind. Nicht unter diese Regelung fallen:

•die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

•der Besuch von Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Musikschulen, Fahrschulen und Hochschulen, sofern der Besuch zulässig ist, und die Teilnahme an

•die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,

•Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben,

•der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,

•der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,

•die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

•die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,

•die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,

•die Versorgung von Tieren

•Behördengänge und

•die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des Paragraf sechs sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des Paragrafen sieben.

Vorsicht bei Ausnahmen

Obwohl „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ bei den Ausnahmen zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen aufgeführt ist, fallen diese Aktivitäten nach der Begründung zur Änderungsverordnung in den Bereich der touristischen Ausflüge, sodass bei Überschreitung eines Wertes bei der 7-Tages-Inzidenz Sport und Bewegung an der frischen Luft nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde erlaubt ist. Die Einschränkungen können erst wieder aufgehoben werden, sofern der Wert von 200 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Die neue Verordnung erlaubt es den zuständigen Behörden, touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt hinein zu verbieten. Davon macht der Landkreis Haßberge keinen Gebrauch.

Landrat Wilhelm Schneider sagt dazu: „Es kommt jetzt auf das Verhalten jeden Einzelnen an. Es gilt die Kontakte soweit es nur geht, zu reduzieren. Wir müssen versuchen, die hohen Infektionszahlen zu senken. Bitte halten Sie sich alle an die geltenden Regeln.“ Die Überschreitung des Wertes wurde im Amtsblatt des Landratsamtes offiziell bekannt gegeben und ist auf der Internetseite eingestellt unter https://www.hassberge.de/fileadmin/user_upload/Amtsblatt/AB_02_vom_11.01._-_S._6-7.pdf.

Seit Montag gilt die vom Bayerischen Gesundheitsministerium geänderte elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Unverändert wurden folgende Regelungen bis 31. Januar verlängert:

•Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontakterfassung

•Allgemeine Ausgangsbeschränkung

•Nächtliche Ausgangssperre

•Veranstaltungen und Feiern sind weiterhin verboten

•Gottesdienste Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften

sind unter den bekannten Regelungen weiterhin erlaubt

•Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes sind

weiterhin unter den bekannten Regelungen erlaubt

•Öffentlicher Personennahverkehr

•Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Einrichtungen

•Sport

•Freizeiteinrichtungen

•Beherbergung/Tagungen

•Kongresse, Messen

•Betriebliche Unterkünfte/Prüfungswesen

•außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

•Hochschulen

•Bibliotheken, Archive

•Kulturstätten

Auch die Regelungen zur weitergehenden Maskenpflicht und zum Alkoholverbot im öffentlichem Raum wurden verlängert. So besteht weiterhin Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden und auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Ab Montag darf sich ein Haushalt nur mit einer weiteren Person treffen. Nicht mitgezählt werden die zugehörigen Kinder bis einschließlich drei Jahren. Dies gilt sowohl im öffentlichen Raum als auch in privat genutzten Räumen.

Dabei ist es unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandsangehörigen oder der Einzelperson stattfindet. Eine Sonderregelung für Kinder unter 14 Jahren besteht nicht mehr. Nicht von dieser Regelung umfasst sind die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrecht sowie die Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis

Des Weiteren ist die feste wechselseitige, nicht geschäftsmäßige familiäre oder nachbarschaftlich organisierte Betreuung von Kindern unter 14 Jahren beschränkt auf zwei Haushalte.

Eine Neuerung wird es im Landkreis Haßberge nun doch geben. Seit dem gestrigen Montag ist für Ladengeschäfte „Click And Collect“ unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Mehr dazu finden Sie hier.

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