•Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben,
•der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
•der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
•die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
•die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
•die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
•die Versorgung von Tieren
•Behördengänge und
•die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des Paragraf sechs sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des Paragrafen sieben.
Vorsicht bei Ausnahmen
Obwohl „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ bei den Ausnahmen zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen aufgeführt ist, fallen diese Aktivitäten nach der Begründung zur Änderungsverordnung in den Bereich der touristischen Ausflüge, sodass bei Überschreitung eines Wertes bei der 7-Tages-Inzidenz Sport und Bewegung an der frischen Luft nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde erlaubt ist. Die Einschränkungen können erst wieder aufgehoben werden, sofern der Wert von 200 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Die neue Verordnung erlaubt es den zuständigen Behörden, touristische Tagesausflüge in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt hinein zu verbieten. Davon macht der Landkreis Haßberge keinen Gebrauch.
Landrat Wilhelm Schneider sagt dazu: „Es kommt jetzt auf das Verhalten jeden Einzelnen an. Es gilt die Kontakte soweit es nur geht, zu reduzieren. Wir müssen versuchen, die hohen Infektionszahlen zu senken. Bitte halten Sie sich alle an die geltenden Regeln.“ Die Überschreitung des Wertes wurde im Amtsblatt des Landratsamtes offiziell bekannt gegeben und ist auf der Internetseite eingestellt unter https://www.hassberge.de/fileadmin/user_upload/Amtsblatt/AB_02_vom_11.01._-_S._6-7.pdf.
Seit Montag gilt die vom Bayerischen Gesundheitsministerium geänderte elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Unverändert wurden folgende Regelungen bis 31. Januar verlängert:
•Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontakterfassung
•Allgemeine Ausgangsbeschränkung
•Nächtliche Ausgangssperre
•Veranstaltungen und Feiern sind weiterhin verboten
•Gottesdienste Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften
sind unter den bekannten Regelungen weiterhin erlaubt
•Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes sind
weiterhin unter den bekannten Regelungen erlaubt
•Öffentlicher Personennahverkehr
•Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Einrichtungen
•Sport
•Freizeiteinrichtungen
•Beherbergung/Tagungen
•Kongresse, Messen
•Betriebliche Unterkünfte/Prüfungswesen
•außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
•Hochschulen
•Bibliotheken, Archive
•Kulturstätten
Auch die Regelungen zur weitergehenden Maskenpflicht und zum Alkoholverbot im öffentlichem Raum wurden verlängert. So besteht weiterhin Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden und auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Ab Montag darf sich ein Haushalt nur mit einer weiteren Person treffen. Nicht mitgezählt werden die zugehörigen Kinder bis einschließlich drei Jahren. Dies gilt sowohl im öffentlichen Raum als auch in privat genutzten Räumen.
Dabei ist es unerheblich, wer wen besucht und ob das Zusammentreffen in der Wohnung der gemeinsam teilnehmenden Hausstandsangehörigen oder der Einzelperson stattfindet. Eine Sonderregelung für Kinder unter 14 Jahren besteht nicht mehr. Nicht von dieser Regelung umfasst sind die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrecht sowie die Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis
Des Weiteren ist die feste wechselseitige, nicht geschäftsmäßige familiäre oder nachbarschaftlich organisierte Betreuung von Kindern unter 14 Jahren beschränkt auf zwei Haushalte.
Eine Neuerung wird es im Landkreis Haßberge nun doch geben. Seit dem gestrigen Montag ist für Ladengeschäfte „Click And Collect“ unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Mehr dazu finden Sie hier.