Streicheln und Leckerli
Die Grenze zwischen Anfüttern und Entziehung des Tiers sowie bloßer Freundlichkeit ist fließend. Es gibt kein Gesetz, das es verbietet, eine fremde Katze gelegentlich zu streicheln oder ihr ab und zu eine Kleinigkeit zum Naschen hinzustellen. Solange die Katze nicht gezielt angefüttert wird, können Katzenbesitzer rechtlich wenig dagegen tun. Ist das Tier als Freigänger unterwegs, müssen die Besitzer das eigenbestimmte Verhalten des Haustiers akzeptieren.
Niederlage vor Gericht
Das Landgericht München I hat schon einmal zu dem Thema entscheiden. Das Gericht argumentierte, dass Besitzer die Herrschaft über eine freilaufende Katze nicht ausüben könnten, solange das Tier unterwegs ist. Entsprechend könnte eine Herrschaft auch nicht beeinträchtigt werden. In dem konkreten Fall begab sich eine Katze als Freigängerin immer wieder zu einer Nachbarin. Die Halterin wollte per Unterlassungserklärung durchsetzen, dass die Nachbarin den Kontakt zu dem Tier einstellen muss – vergeblich. Auch die Tatsache, dass die Katze an Epilepsie litt und zweimal täglich Medikamente nehmen musste, änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts.
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Es sei der Frau nicht zu untersagen, die Katze zu füttern, denn das „Eigentumsrecht umfasst bei freilaufenden Katzen nicht das Recht, andere Menschen vom Umgang mit dem Tier auszuschließen - auch nicht, soweit das Tier gefüttert wird oder sich in einer fremden Unterkunft aufhält“, so das Gericht.
Absprachen sind wichtig
Damit es nicht zu Unfrieden – oder im schlimmsten Fall sogar zu einer Erkrankung des Tiers durch falsches Futter – kommt, sollten Nachbarn klare Absprachen treffen. So kann man zum Beispiel darüber aufklären, welches Futter die Katze bevorzugt und auch verträgt.