Coburg Mangel verschwiegen: Gericht erklärt Wohnungskauf für nichtig

 Foto: Alexander Raths

Das Landgericht Coburg erklärt den Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung für nichtig. Der Verkäufer hatte einen Mangel der Wohnung verschwiegen.

 
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Coburg - Im Sommer 2012 hatte die Klägerin vom Beklagten nach mehreren Besichtigungsterminen eine Eigentumswohnung gekauft und den Kaufpreis teilweise über ein Darlehen finanziert. Im Kaufvertrag hatten die Parteien die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Dieser hatte versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. Wegen Lärmbelästigungen, die von einer unter der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens gelegenen Seniorentagesstätte ausgingen, hatte sich bereits der Verkäufer kurze Zeit nach seinem Einzug in die Wohnung im Herbst 2011 bei der Hausverwaltung mehrfach beschwert.

Die Klägerin erklärte im Frühsommer 2013 unter Hinweis auf die verschwiegene Lärmbelästigung den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises, den Ersatz von Aufwendungen für Notar, Makler, Grunderwerbssteuer sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch den weiteren Schaden aus dem zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Darlehen zu tragen hat. Der Verkäufer verwies auf die der Klägerin bekannte gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und die damit einhergehenden üblichen Lärmeinwirkungen. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels leugnete der Beklagte.

Das Gericht hat ein Gutachten zum baulichen Zustand der Wohnung eingeholt und diese auch selbst in Augenschein genommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die maßgeblichen Schalldämmwerte der Wohnung deutlich unterschritten waren, so dass die Störungen in einem nicht mehr zumutbaren Bereich lagen. Das Landgericht hat den Beklagten auf seine Kosten zur Rückzahlung des Kaufpreises und zum Ersatz der von der Klägerin getätigten Aufwendungen verurteilt. Weiter hat er der Klägerin auch den Schaden aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehen zu ersetzen und deren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen.

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