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Ressort Kronach
Erschienen am 12.03.2010 00:00
"Bürgerbeteiligung findet bei Landebahnen nicht statt"

Neukenroth - Günther Kiermeier, stellvertretender Pressesprecher der Regierung von Mittelfranken und zuständig für das Luftamt Nordbayern, erklärt, dass dem Luftamt gar nichts anderes übrig bleibt, als nun bald eine Entscheidung über die Landebahn in Neukenroth zu treffen.

Herr Kiermeier, warum hat das Luftamt der Gemeinde Stockheim eine Frist bis zum 10. April für eine Stellungnahme gesetzt?

Selbst beim Neubau eines Flugplatzes haben die Behörden ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Fristen, die für ein wesentlich umfangreicheres und rechtlich höherwertiger einzustufendes Verfahren vorgeschrieben sind, müssen im Interesse des Antragstellers auch für eine befristete, stets widerrufliche Außenstart- und -landeerlaubnis gelten, die im vorliegenden Fall beantragt wurde.

Das Luftamt Nordbayern als zuständige Erlaubnisbehörde hat der Gemeinde Stockheim bereits mehrfach die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verlängert. Bei einer nochmaligen Verlängerung würde die Situation entstehen, dass die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren für einen Flugplatz geltende Äußerungsfrist von drei Monaten bei dem hier vorliegenden nicht förmlichen Verfahren deutlich überschritten werden würde.

Vergleichbare Verfahren werden in der Regel einschließlich des gesamten Anhörungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange durch das Luftamt Nordbayern im Zeitraum von mehreren Wochen abgeschlossen. Im Hinblick auf die Antragstellung im November 2009, die der Gemeinde bereits mehrfach gewährten Fristverlängerungen sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers an einer baldmöglichen Entscheidung konnte der Gemeinde Stockheim nur unter Zurückstellung von Bedenken eine erneute Äußerungsfrist bis zum 10. April gewährt werden.

In Stockheim wird gerade ein Bürgerentscheid "Landebahn" angestrebt, der zeitlich bis zum 10. April gar nicht abzuwickeln ist - müsste das Luftamt diesen nicht auch abwarten?

Es handelt sich bei der Erteilung einer Außenstart- und Landeerlaubnis um ein nicht förmliches Verfahren, für das weder eine Bürgerbeteiligung noch eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist. Das Erlaubnisverfahren orientiert sich ausschließlich daran, ob ein Antrag abzulehnen ist, weil beispielsweise objektiv messbare Grenzwerte überschritten werden. Die Gemeinde Stockheim wurde als Träger öffentlicher Belange an diesem Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Das Ergebnis des Bürgerentscheides würde als Stellungnahme der Gemeinde gelten. Alle von Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen fließen in die Entscheidung der Luftfahrtbehörde ein, binden diese jedoch nicht.

Würde in diesem Fall der Bürgerwille nicht mit Füßen getreten werden?

Nachdem es sich im vorliegenden Fall um ein nicht förmliches Verfahren mit einer ausschließlichen Beteiligung Träger öffentlicher Belange handelt, ist für eine Entscheidungsfindung der Luftfahrtbehörde nur die Stellungnahme der Gemeinde relevant. Ob die Gemeinde ihrer Stellungnahme einen Gemeinderatsbeschluss oder einen Bürgerentscheid zu Grunde legt, liegt im Verantwortungsbereich der Gemeinde. Eine - wie im formellen Flugplatzverfahren vorgeschriebene - Bürgerbeteiligung über die Anhörung Träger öffentlicher Belange hinaus findet bei reinen Außenstart- und Landegeländen nicht statt.

Könnte man nicht seitens des Luftamts einlenken und den Bürgerentscheid abwarten?

Im Hinblick auf den Anspruch des Antragstellers auf zügige Bearbeitung des Antrages sind insbesondere auch unter Berücksichtigung von § 75 Verwaltungsgerichtsordnung Grenzen gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber einer Behörde grundsätzlich drei Monate Zeit für eine Verwaltungsentscheidung eingeräumt. Eine über die Drei-Monats-Frist hinausgehende Verzögerung würde den Antragsteller berechtigen, Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Darüber hinaus würden dem Antragsteller möglicherweise auch Ansprüche aus Amtshaftung wegen verzögerter Sachbearbeitung zustehen. Der Antragsteller hat wiederholt deutlich gemacht, dass durch die Außenstart- und Landeerlaubnis erhebliche Einsparungen möglich wären und eine umgehende Entscheidung von großer wirtschaftlicher Bedeutung für ihn wäre.

Wie müsste die Gemeinde vorgehen, um ihre Interessen zu wahren (Klage, Widerspruch, Gespräche)?

Ein Rechtsmittel ist erst zulässig, wenn eine Entscheidung getroffen wurde, das heißt, wenn die Erlaubnis in Form eines Bescheides erteilt bzw. abgelehnt wurde. Sofern die Gemeinde dann Klage erhebt, wird das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Luftfahrtbehörde überprüfen.

Nach welchen Kriterien werden eigentlich Landebahnen genehmigt?

Ein Erlaubnisverfahren orientiert sich ausschließlich daran, ob ein Antrag abzulehnen ist, weil beispielsweise objektiv messbare Grenzwerte überschritten werden oder begründete Einwendungen erhoben werden.

Die Fragen stellte

Bianca Hennings

 
 

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