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Ressort Kronach
Erschienen am 30.07.2010 00:00
Vorwurf der Tierquälerei zurückgewiesen

Kronach - Höllenqualen hat wohl das Rind eines Landwirtes aus einer Gemeinde im Landkreis Kronach im Frühjahr dieses Jahres erleiden müssen. Das Tier soll im März im Stall seines Besitzers auf unerklärliche Weise einen Beinbruch erlitten haben, weshalb dieser später auch verurteilt wurde. Auf dem Weg in den Coburger Schlachthof soll es dann weiteren Leiden ausgesetzt worden sein.

Einem Transportfahrer des Coburger Schlachthofes wurde ein Strafbefehl des Amtsgericht Kronach zugestellt, in dem ihm Tierquälerei vorgeworfen wurde. Der Mann, der selbst gelernter Landwirt ist, legte am Mittwoch dagegen Einspruch ein. Zum Prozess erschien er aber nicht persönlich, sondern ließ sich von seinem Anwalt vertreten. Am Ende stellte Richterin Jana Löbe das Verfahren ein. Der Transportfahrer muss nun 400 Euro an einen Tierschutzverein bezahlen.

Verletzte Rind transportiert

In dem Strafbefehl wurde dem Beschuldigen folgendes vorgeworfen: Dem Landwirt aus dem Landkreis Kronach soll damals auferlegt worden sein, das Tier aufgrund des gebrochenen Beines entweder im Stall sofort zu schlachten oder es einschläfern zu lassen, da es leide und nicht transportunfähig sei. Dennoch soll der beschuldigte Fahrer des Coburger Schlachthofes einen Tag später das Rind abgeholt haben, wobei das Tier auf drei Beinen zum Transporter habe humpeln müssen. Auf dem Weg dorthin soll es immer wieder zusammengebrochen sein, dennoch habe man es in den mehr als 50 Kilometer weit entfernten Schlachthof transportiert.

Den Einspruch gegen den Strafbefehl begründete Verteidiger Lutz Linder damit, dass sein Mandant nicht bemerkt habe, dass das Rind ein gebrochenes Bein hatte. Schließlich habe auch die Tierärztin des Schlachthofes dies erst bei einer späteren Untersuchung entdeckt. "Wenn es die Tierärztin nicht erkennt, wie soll es dann der Fahrer bemerken?", so der Anwalt. Richterin Jana Löbe stimmte am Mittwoch letztlich dem Vorschlag einer Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung zu. dd

 
 

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