Länderspiegel Verkehrspolizei fahndet nach Drohnenpiloten

Verkehrspolizei fahndet nach Drohnenpiloten Quelle: Unbekannt

Nach dem Busunfall auf der Autobahn A 9 wird geprüft, ob Journalisten gegen geltende Regeln verstoßen haben. Die dort tätigen Agenturen bestreiten dies jedoch.

 
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Hof - Die Buskatastrophe vom 3. Juli auf der Autobahn A 9 bei Stammbach hat ein Nachspiel ganz besonderer Art: Die Verkehrspolizeiinspektion Hof hat ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Verstöße gegen die Luftfahrt-Ordnung eingeleitet. Anlass soll ein Hinweis sein, wonach die Unfallstelle während der Rettungsarbeiten von Drohnen überflogen worden sei. Dies bestätigte das Polizeipräsidium Oberfranken.

Luftkarte

Für alle Drohnenpiloten, die sich optisch einen Eindruck verschaffen wollen, wo sie ihren Multicopter noch fliegen lassen dürfen und wo nicht, gibt es ein Angebot im Internet. Unter der Adresse "map2fly.flynex.de" finden Interessen eine interaktive Landkarte. Sie gibt auf Mausklick auch Auskunft, warum an bestimmten Stellen ein Flugverbot gilt.

Der Verdacht richtet sich offensichtlich gegen Fotografen, die den spektakulären Unfall dokumentierten. In vielen deutschen Medien - auch in unserer Zeitung - waren Bilder oder Filme von der Unfallstelle veröffentlicht worden, die die Unfallstelle von oben zeigten. Nur so ließ sich das ganze Ausmaß der Katastrophe illustrieren. Opfer des Unfalls zeigten die veröffentlichten Bilder selbstverständlich nicht.

Die Verkehrspolizei lässt nun vom Luftamt Nordbayern prüfen, ob diese Fotos von Fotodrohnen stammten. Weitergehende Maßnahmen, wie etwa Hausdurchsuchungen, habe es anders als kolportiert jedoch nicht gegeben, teilt die Polizei mit.

Hintergrund: Seit dem April dieses Jahres gelten für den Einsatz von Drohnen strengere Regeln. Die unbemannten Klein-Hubschrauber müssen mindestens 100 Meter seitlichen Abstand zu Einsatzstellen von Polizei und Rettungsstellen einhalten. Dasselbe gilt unter anderem für Bundesstraßen, Windräder, Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Gefängnisse, Polizeidienststellen und Naturschutzgebiete. Das alles gilt nicht nur für Fotoreporter, sondern für alle Besitzer der immer beliebter werdenden Drohnen. Ausgenommen sind nur Flugkörper mit einem Gewicht von bis zu 250 Gramm.

Die Ermittlungen überraschen, denn Reporter, die sich an jenem Montag über Stunden an der Unfallstelle aufhielten, können sich nur an eine einzige Drohne erinnern. Sie gehörte allerdings dem technischen Sachverständigen, den die Staatsanwaltschaft Hof zur Klärung des Unfallhergangs hinzugerufen hatte.

Die Agenturen, deren Fotos unsere Zeitung veröffentlichten, weisen jeden Verdacht von sich. So erklärt die Nachrichtenagentur dpa, dass sich der freie Fotograf, der an jenem Tag für sie arbeitete, ein Kleinflugzeug gechartert habe, mit dem er sich von Gera nach Stammbach fliegen ließ. Dort kreiste er mehrfach über der Unfallstelle. Die Bilder von der Unfallstelle seien mit einem Teleobjektiv fotografiert worden. Genau so habe es ihr Mitarbeiter gehalten, versichert die in Nürnberg ansässige Agentur News 5, die sich auf Unfallfotografie und Berichterstattung im nordbayerischen Raum spezialisiert hat. Ihr Fotograf sei vom Flugplatz Lichtenfels aus gestartet. Dies sei aber nach wie vor vollkommen legitim. Redaktionsleiter Christian Herse versicherte. "Wir kennen die Regeln ganz genau und wir halten uns auch daran."

Dies bestätigt auch das Luftamt Nordbayern in der Antwort auf eine Anfrage unserer Zeitung. Die Behörde weist darauf hin, dass die neuen Regeln nur für die Betreiber unbemannter Fluggeräte gelten. Nur sie dürfen eine ganze Reihe von Einrichtungen und Arealen nicht überfliegen und müssen einen seitlichen Abstand von 100 Metern einhalten. Für Flugzeuge und Hubschrauber gilt dies nicht. Deren Piloten müssen sich aber natürlich weiterhin an die bisher schon geltenden Regeln des Luftverkehrs halten. Ohnehin kümmere sich die Luftverordnung nur um die Regelung des Flugverkehrs, nicht um Film- und Fotoaufnahmen. Für den Schutz der Persönlichkeitsrechte und des persönlichen Lebensbereiches gebe es andere gesetzliche Regelungen. In der Tat droht das Strafgesetzbuch auch all jenen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren an, die hilflose Personen und Unfallopfer fotografieren. Der Tatbestand nennt sich "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen". Strafbar macht sich demnach auch jeder Schaulustige, der an einer Unfallstelle sein Fotohandy zückt.

Zudem leitet sich aus dem Grundgesetz ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab. Wer gegen das damit verbundene Recht am eigenen Bild verstößt, muss immer mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Wer eine Drohne betreibt oder betreiben möchte, sollte sich unbedingt mit der neuen Drohnenverordnung befassen. Verstöße dagegen können mit Geldbußen geahndet werden, die - je nach dem Grad der Gefährdung - bis zu 50 000 Euro betragen können. Wie das Luftamt Nordbayern mitteilt, liegen bei ihm bereits einige Anzeigen vor. Die Verfahren seien noch nicht abgeschlossen. Geldbußen wurden noch nicht festgesetzt. Viele engagierte Fotografen denken allerdings jetzt schon darüber nach, ob sie ihre Fotodrohne nicht wieder verkaufen sollen.

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