zuletzt bearbeitet: 23.02.2012 06:04 Uhr
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Neue Hoffnung für die Wahlkreise
Verfassungsrichter geben dem Bund auf, den Anteil Minderjähriger zu beachten. Dies stärkt Regionen mit einer überdurchschnittlichen alten Bevölkerung.
Hof - Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte neue Hoffnung für den Bestand aller fünf Bundestagswahlkreise in Oberfranken bringen. In der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung geben die Karlsruher Richter dem Bundesgesetzgeber auf, bei der Wahlkreisaufteilung künftig stärker auf den Anteil der Minderjährigen in den einzelnen Wahlkreisen zu achten. Das könnte vor allem den Bestand jener Wahlkreise stützen, in denen es aufgrund der Überalterung der Bevölkerung besonders wenige Kinder und Jugendliche gibt. Neben weiten Gebieten Ostdeutschlands gehört dazu auch Oberfranken. Die Entscheidung betrifft nur die Bundestagswahl, nicht die heftig diskutierte Neuordnung der Stimmkreise bei der Landtagswahl.
Noch sind es fünf
Mit Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof und Kulmbach besitzt Oberfranken derzeit fünf Wahlkreise. Die Bundeswahlkreiskommission und der Innenausschuss des Bundestags haben allerdings darauf hingewiesen, dass Oberfranken wegen seiner negativen Bevölkerungsentwicklung 2017 einen Wahlkreis an Oberbayern abgeben müsste. Seit Langem ist der Wahlkreis Kulmbach in der Diskussion. Planspiele der Bundeswahlkreiskommission sehen vor, dass er mit dem Wahlkreis Coburg zusammengefasst wird. Teile würden dem Wahlkreis Bamberg zugeschlagen.
Hintergrund: Bislang werden die Wahlkreise nach der gesamten deutschen Wohnbevölkerung zugeschnitten. Der Grundsatz ist dabei, dass möglichst jede Stimme dasselbe Gewicht haben sollte. Wenn aber in einem Wahlkreis verhältnismäßig wenige Minderjährige leben, dann bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es überdurchschnittlich vieler Wählerstimmen bedarf, um den Direktabgeordneten zu ermitteln.
Regionale Unterschiede
Bislang war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Zahl der Minderjährigen ohne Wahlrecht gleichmäßig über Deutschland verteilt ist. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun festgestellt, dass dies nicht zutrifft. In dem am 31. Januar gefassten und gestern veröffentlichten Beschluss heißt es wörtlich, dass "sich der Anteil Minderjähriger an der deutschen Bevölkerung nicht als so gleichmäßig erwiesen (habe), dass Unterschiede in der regionalen Verteilung ohne Weiteres zu vernachlässigen sind."
Laut Bundestagswahlgesetz soll die Bevölkerungszahl in einem Wahlkreis nicht mehr als 15 Prozent vom Durchschnitt aller Wahlkreise nach oben und unten abweichen. Bei einer Abweichung von mehr als 25 Prozent muss der Wahlkreis neu abgegrenzt werden. Dies kann auch zu einer Auflösung und Verteilung auf andere Wahlkreise führen.
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