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Die Sache mit der Tisch-Reservierung

Eine Leserin schreibt: "Mein Mann und ich hatten etwas zum Feiern, und ich hatte einen Tisch für Zwei reservieren lassen. Als wir in der Gaststätte ankamen, war alles voll. Wir sollten an einem der großen Familientische Platz nehmen, was wir abgelehnt haben. Als wir verärgert gingen, verlangte der Gastwirt 30 Euro von uns für entgangene Einnahmen. Dies haben wir verweigert." Die Frau will wissen: "War der Gastwirt zu dieser Forderung berechtigt?

Wir fragen nach. Rechtsanwalt Andreas von Wiczlinski, der Vorsitzende des Anwaltvereins im Landgerichtsbezirk Hof, sagt: "Die Forderung des Gastwirtes dürfte unberechtigt sein." Eine Reservierung stelle keinen sogenannten Vorvertrag dar, der zum Abschluss eines bestimmten Bewirtungsvertrages verpflichtet. Vielmehr eröffne die Reservierung für den Wirt lediglich die Chance, mit den erwarteten Gästen Umsätze zu tätigen, ohne dass diese Umsätze schon konkret vereinbart worden sind. So habe das Landgericht Kiel bereits 1998 entschieden. "Anderes gilt, wenn bereits konkrete Speisen oder ein Menü reserviert wurden, die manchmal nur auf Vorbestellung angeboten werden. Hier kann der Wirt durchaus den Preis der bestellten Speisen abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Einige Amtsgerichte haben in ähnlichen Fällen zugunsten des Wirtes entschieden. Der Jurist sagt deshalb: "Es kommt somit stets auf den Einzelfall an, der konkret zu prüfen ist." kd

    
    

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