zuletzt bearbeitet: 24.08.2012 06:04 Uhr
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Was tun, wenn der Mieter nicht zahlt?
Diesmal hat eine NP-Leserin aus Coburg Ärger. Sie hat eine Wohnung vermietet. Die Dame, die dort eingezogen ist, zahlt aber seit geraumer Zeit keine Miete mehr. Die Leserin fragt sich nun, wie sie das Mietverhältnis möglichst schnell beenden kann.
Die NP fragt beim Coburger Anwaltsverein nach. Rechtsanwalt Frank Sitte, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht weiß Rat:
"Die Vermieterin hat nur die rechtliche Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - wovon ich jedoch ausgehe. Dann kann die Vermieterin die Räumungsklage zur Erwirkung eines Räumungsurteils beim zuständigen Amtsgericht erheben."
Von Eigeninitiativen, wie etwa dem Auswechseln von Haustürschlössern oder dem Ausräumen der Mietwohnung rät der Frank Sitte ausdrücklich ab. "Das ist sogenannte verbotene Eigenmacht und damit rechtswidrig." Auch die Mieterin habe noch Rechte und könne diese auch gerichtlich durchsetzen, sodass der Vermieterin am Ende Kosten beziehungsweise Schadenersatzforderungen der Mieterin drohen könnten.
Doch der Anwalt hat auch gute Nachrichten: "Seit einiger Zeit gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Zwangsräumung einer Wohnung, diese relativ kostengünstig durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen. Dies nennt sich 'Räumung nach dem Berliner Modell'."
Die Vermieterin sollte daher auf jeden Fall von ihrem gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch machen (§ 562, 562 a, 562 b BGB), sodass die Mieterin nichts aus der Wohnung wegschaffen darf. Tut sie es doch, kann die Vermieterin z. B. die Polizei holen und Strafanzeige wegen Pfandbruchs erstatten.
Sitte: "Die Polizei hat aber im Übrigen in solchen Angelegenheiten grundsätzlich nichts zu suchen, da es ausschließlich um zivilrechtliche Ansprüche geht und hier nur ein Richter zu entscheiden hat." Wenn es jedoch Anzeichen dafür gebe, dass die Mieterin von Anfang an die Miete nicht zahlen konnte und trotzdem den Mietvertrag abgeschlossen habe, dann könne auch eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des Betruges durch die Vermieterin bei der Polizei erstattet werden. av
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