Dem Unternehmer wird auferlegt, an den Wiedergutmachungsfonds einen einmaligen Betrag von 2000 D-Mark zu leisten. Weder als Unternehmer, noch als NSDAP-Mitglied seit 1933, noch als Präsident der Industrie- und Handelskammer zwischen 1933 und 1943 habe er sich schuldig gemacht, urteilen die Richter.