Das Verbot sei lediglich gelockert worden. Veranstaltungen, die üblicherweise nicht auf ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, sind derzeit unter freiem Himmel mit bis zu 200 Personen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Personen gestattet. Gedacht ist dabei an Hochzeiten, Beerdigungen, Vereins- oder Parteisitzungen. Aber auch da gibt es Unterschiede, betont Heinrich Rauh. Ein Polterabend, bei dem, wie in der Region üblich, jeder kommen kann, der das will, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Gestattet ist er nur, wenn es sich bei den Gästen um einen festen Teilnehmerkreis handelt. Und grundsätzlich zu beachten ist, dass für diese erlaubten "größeren" Veranstaltungen ein Schutz- und Hygienekonzept nötig ist, das auf Verlangen dem Landratsamt vorgelegt werden kann. Das gilt auch für Veranstaltungen in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken. Wer sich auf eine private Feier beruft, muss wissen: Der Charakter eines privaten Treffens muss gewährleistet bleiben. Wer zu einem "Ersatz-Bierfest" offen einlädt, muss mit Sanktionen rechnen. Klarheit schafft das Landratsamt auch zu der "10-Personen-Regelung". Die erlaubt, dass bis zu zehn Menschen, die nicht in einem Haushalt leben, sich treffen können, ohne den Abstand einzuhalten. Aber auch das ist, wie Heinrich Rauh betont, nicht so zu verstehen, dass sich diese zehn Personen willkürlich zusammensetzen können. Der Kreis, den man auf diese Weise trifft, müsse möglichst konstant gehalten werden. Wer zufällig eine Gruppe trifft, muss das Abstandsgebot wahren. Beispiel: Sitzen an einem Zehnertisch in einer Gaststätte bereits sechs Personen, können sich vier Fremde nicht einfach dazusetzen. Auch ein Veranstalter darf keine Zehnergruppen bilden, wenn die Personen nicht gemeinsam auftreten und bereits eine bestehende "innere Verbindung" zueinander haben. mbu