Reitunterricht dürfe nach Meinung der Verwaltungsjuristin nur auf einem Reitplatz unter freiem Himmel stattfinden. Abgesehen vom Reitlehrer dürften daran maximal zwei Personen teilnehmen. Sollten diese aus dem gleichen Hausstand kommen, wären auch mehr Teilnehmer denkbar. Dem Reittraining in der Halle erteilt Sigrid Kaiser eine völlige Absage. Angesichts der virulenten Infektionsgeschehens und der Situation auf den Intensivstationen wären nach Meinung der Oberlandesanwältin die Beschränkungen, die die bayerische Staatsregierung für den Amateur-Hallensport erlassen hat, verhältnismäßig.
Sigrid Kaiser weist ferner darauf hin, dass der Gesetzgeber "notwendige Instrumente implementiert hat, die versuchen, die Nachteile auszugleichen". Gemeint sind damit Kurzarbeitergeld für Angestellte oder Überbrückungshilfen für Selbstständige, sofern diese ihrem Beruf - beispielsweise den des Reitlehrers - nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen könnten. "Störungsfreie Gewinnerzielung kann aber kein Argument sein erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung zu unterlassen", stellt die Oberlandesanwältin zusammenfassend fest.
In seiner Erwiderung auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft beharrt Dr. Hans-Heinrich Eidt weiter darauf, dass die Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen Maßnahmen nur bedingt nachvollziehbar wären. In dem Zusammenhang findet er es besonders irritierend, dass die Landesanwaltschaft zwar zubillige, dass mehrere Reiter bei Wahrung der 200-Quadratmeter-Grenze sich in der Halle bewegen dürften, "aber die in der Mitte oder außerhalb der Halle stehende Reitlehrerin gefährdet ist oder für die Reiter eine Gefahr darstellt".
Nach Ansicht des Coburger Juristen, müsste daher die noch geltenden Beschränkung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung juristisch überprüft werden müssten.