Amtsgericht Haßfurt Mann lässt Welpen Wolfskralle entfernen

Martin Schweiger

Einem Hundehalter wurde vorgeworfen, dass er seinen Welpen im Ausland habe widerrechtlich kupieren lassen. Der Richter folgt jedoch der Argumentation der Verteidigung.

Ein Schäferhund-Welpe. Foto: dpa/Archiv

Haßfurt/Ebelsbach - Manche Hunde haben an den Läufen sogenannte „Wolfskrallen“. Diese sitzen so weit oben am Mittelfuß, dass der Hund sie nicht zum Laufen verwenden kann und sie somit keine Funktion haben. Dennoch ist es in Deutschland verboten, sie grundlos operativ zu entfernen. Ein 51-jähriger Hundebesitzer aus dem Maintal tat es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dennoch. Er erhielt einen Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte und sich daher am Donnerstag am Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz verantworten musste.

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Laut Anklage musste sein damals vier Monate alter Schäferhund nach der Operation im Ausland mehrere Monate lang unter Schmerzen leiden, weil sich die Wunden entzündet hatten. Verteidiger Stefan Wagner erklärte vor Gericht, die Operation sei ordnungsgemäß erfolgt aufgrund eines ärztlichen Rates. Der Angeklagte ergänzte, dass sich sein Hund beim Spielen an der Wolfskralle verletzt habe. Er legte ein ärztliches Attest vor. Demnach war eine Wolfskralle eingewachsen und hatte sich entzündet. Die andere Kralle habe eine Fraktur aufgewiesen. Daher habe ein Tierarzt die beiden Wolfskrallen unter Narkose entfernt. Die Ohren und der Schwanz seien bereits kupiert gewesen, als er den Hund erhielt.

Zweifel an den Angaben

Der Sachverständige, Tierarzt Christopher Bogdan vom Veterinäramt Haßberge, sagte, dass nach Paragraf 6 des Tierschutzgesetzes in Deutschland das Kupieren verboten sei – also das Entfernen von Wolfskrallen oder das Beschneiden von Ohren oder Schwänzen. Die Wolfskrallen seien jedoch im Ausland entfernt worden, wo eventuell andere Gesetze gelten. Bogdan bezweifelte jedoch, dass Wolfskrallen bei einem jungen Hund im Welpenalter bereits eingewachsen sein könnten. Dieser Prozess benötige eine längere Zeitdauer von rund einem Jahr, wie er erläuterte. Dennoch sei es möglich, sagte der Veterinär. Die Nachsorge sei jedoch zu kurz gekommen, weshalb sich die Wunden eitrig entzündet hätten.

Richter Christoph Gillot warf ein, dass möglicherweise ein Tatbestandsirrtum vorliege. „Woher sollte der Angeklagte wissen, dass der Tierarzt nicht die Wahrheit sagt?“, stellte er in den Raum. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sah die Vorwürfe aus der Anklageschrift dennoch als bestätigt an. Er bezweifelte, dass bei einem vier Monate alten Welpen eine Wolfskralle bereits eingewachsen sein sollte. Der Angeklagte sei ins Ausland gefahren, um seinen Hund an seine Wünsche anzupassen. Ohren und Schwanz seien kupiert worden und die Wolfskrallen seien entfernt worden – mit erheblichen Schmerzen für den Hund.

Der Anklagevertreter forderte eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu 40 Euro, also 2800 Euro. Verteidiger Wagner verortete die Anklageschrift in den Bereich der Fantasie. Nichts sei bewiesen. Die Operation sei tierärztlich indiziert gewesen. Daher sei sein Mandant freizusprechen. Dies sah der Vorsitzende genauso und sprach den Hundehalter frei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.