Die umstrittenen Internetauftritte eines Berliner Polizisten bleiben verboten. Der Hauptkommissar dürfe nicht als „Officer Denny“ in verschiedenen sozialen Medien agieren, entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Montag. Es bestätigte damit ein Verbot der Berliner Polizeibehörde, die dem Beamten eine entsprechende Nebentätigkeit untersagt hatte. Aus Sicht des Gerichts war dies rechtens, weil „dienstliche Interessen“ durch die Auftritte des Kommissars beeinträchtigt würden. Damit blieb auch die Klage des Mannes gegen seinen Arbeitgeber erfolglos. Zuvor war er bereits in zwei Instanzen im Eilverfahren gescheitert. Auslöser des Ärgers für den Polizisten war ein Livestream, in dem er sich mit Arafat Abou-Chaker, der als Berliner Clan-Chef gilt, geduzt hatte. (Az.VG 36K 389/22)