Darin heißt es, wer als Amtsträger Geheimnisse «unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet», werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Berlin Hintergrund: Geheimnisverrat und Strafvereitelung
dpa 14.02.2014 - 15:31 Uhr