Bogendörfer wies darauf hin, dass in den Vorlagen zum Thema nur die wichtigsten Punkte aufgenommen worden seien. „Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages ist darüber zu entscheiden“, sagte er und erläuterte das Prozedere eines Bürgerentscheids. Rechtliche Absprachen mit dem Landratsamt und auch eine Beratung durch ein Rechtsanwaltsbüro seien eingeflossen. Wie Bogendörfer sagte, dürfe der Marktgemeinderat nicht aus kommunalpolitischen Gründen den Antrag verneinen. Weiter ging er auf die Vorschriften des Abstimmungsergebnisses ein. Das Bürgerbegehren, so der Geschäftsleiter, müsse in Gemeinden bis 10 000 Einwohnern, von mindestens zehn Prozent der wahlberechtigten Gemeindebürger unterschrieben werden. „Unsere Gemeinde hat 2659 wahlberechtigte Bürger, sodass mindestens 265 Unterschriften nötig sind, also zehn Prozent von 2659“, so Bogendörfer. Die Unterschriftenlisten enthielten 324 Unterschriften, wovon 311 gültig waren. Das Unterschriftenquorum sei somit erfüllt und da alle formellen Voraussetzungen erfüllt seien, auch zulässig. Man sei derzeit noch am Anfang des Planungsverfahrens. Die Verwaltung sei bei der Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass Anhaltspunkte, die zu einer materiellen Unzulässigkeit führten, nicht gegeben seien. Es bestehe, so Bogendörfer, daher ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens. In einem ersten Beschluss sprach sich der Gemeinderat einstimmig dafür aus, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.