Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) muss klären, ob man mit einer Drohne Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken machen und diese verbreiten darf. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in der Vorinstanz entschieden, dass im Sinne der sogenannten Panoramafreiheit nur Bilder aus Blickwinkeln zulässig seien, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus böten.