Wenn der Auskunftsanspruch vom OLG womöglich fälschlicherweise verneint wurde, könnte wohl allein deshalb auch die Begründung, mit der ein Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten. Der Senat stellte zudem in den Raum, es könnte für eine abschließende Bewertung des Falls vielleicht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nötig sein. Eine Entscheidung soll am 9. März fallen.
Und was ist, wenn der BGH anders entscheidet als das OLG?
Womöglich könnte die Haftung der Hersteller aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn der BGH doch ein negatives Nutzen-Kosten-Verhältnis sieht, erklärt Rechtsanwalt Ratzel weiter. Denn es gebe noch eine wichtige Regelung in der sogenannten "Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung". Danach seien Ansprüche gegen Pharmaunternehmen ausgeschlossen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit Arzneimittel als Reaktion auf die Verbreitung des Corona-Virus beschafft und in den Verkehr bringt. In Gerichtsentscheidungen hätte die Verordnung bisher aber keine Rolle gespielt.
Müssen Ärztinnen und Ärzte für Impfschäden haften?
Mit dieser Frage hat sich der BGH erst im Oktober beschäftigt und entschieden: Nein, die impfenden Ärztinnen und Ärzte müssen jedenfalls nicht persönlich für mögliche Corona-Impfschäden vor Gericht einstehen. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung treffe grundsätzlich den Staat. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten, nicht aber gegen die Ärzte. (Az. III ZR 180/24)