In Hamburg will die Polizei zunächst auf Information und Kommunikation mit den Menschen setzen. Man werde bei Kontrollen mit dem gewohnten Augenmaß vorgehen. Ein Sprecher betonte jedoch, dass Verstöße konsequent verfolgt würden. In den vergangenen Tagen wurden viele Beamtinnen und Beamten intensiv zu dem Thema geschult.
Für Fahrten im Straßenverkehr ändert sich auch mit dem 1. April vorerst nichts. Bei wem der Cannabis-Wirkstoff THC nachgewiesen wird, auch wenn der Konsum Tage zurückliegt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. In der Rechtsprechung hat sich dafür der niedrige Wert von 1 Nanogramm THC je Milliliter Blut etabliert, ab dem Geldbußen, Punkte und Fahrverbot drohen. Nach dem Vorbild der 0,5-Promille-Marke für Alkohol soll aber auch ein Toleranz-Grenzwert für THC kommen. Eine Expertenkommission schlug 3,5 Nanogramm vor. Erst ist aber der Bundestag am Zug, ein Gesetz dafür zu beschließen, was noch dauern dürfte.
Der ADAC sprach sich dafür aus, weitere Messverfahren wie die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit zu testen, um zu überprüfen, ob ein Fahrer oder eine Fahrerin nach dem Cannabis-Konsum noch am Steuer sitzen sollten. Zu dem vorgeschlagenen Grenzwert teilte der Automobilclub mit: „Auch nach der Gesetzesänderung bzw. möglichen Änderung des Grenzwerts ist der ADAC der Ansicht, dass Personen, die unter der Wirkung von Cannabis stehen, kein Kraftfahrzeug führen sollen.“