Ein Abbruch ist in Deutschland rechtswidrig, aber innerhalb der ersten zwölf Wochen und nach Beratung nicht strafbar. Zulässig ist ein Abbruch nach einer Vergewaltigung oder wenn er medizinisch indiziert ist. Das kann der Fall sein, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren wegen gravierender Fehlbildungen des Fötus schwer beeinträchtigt ist.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hatten gemahnt, Mediziner dürften "nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch zu unterlassen, wenn sie Schwangeren in einer Notlage helfen wollen." Das Erzbistum Paderborn erklärte, man sehe sich durch die Berufungsentscheidung "grundsätzlich in unserer Position bestätigt". Die Haltung, die der katholischen Lehre zugrunde liege, sei keine Einmischung in persönliche Entscheidungen".
Der mögliche weitere Rechtsweg
Die Kammer ließ eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nicht zu. Eine Sprecherin des LAG sagte, dagegen sei eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG in Erfurt möglich. Der Vertreter der Klinikseite, Arbeitsrechtler Philipp Duvigneau, sprach von einer "gespaltenen Entscheidung." Er werde nun mit der Geschäftsführung prüfen, wie es weitergehe.
Die nun verkündete Entscheidung beziehe sich ausschließlich auf den konkreten Einzelfall und die beiden beteiligten Streitparteien, stellte die LAG-Sprecherin klar.