Coburg/Ansbach Eidt kämpft weiter für Reitunterricht

Norbert Klüglein

Der Coburger Jurist will Corona-Auflagen der Staatregierung kippen. Landesanwaltschaft billigt maximal zwei Schüler pro Reitlehrer zu.

 
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Coburg/Ansbach - Die Landesanwaltschaft Bayern fordert die Klage des Coburger Anwalts und FDP-Politikers Dr. Hans-Heinricht Eidt abzulehnen. In einem 23-seitigen Schriftsatz weist Oberlandesanwältin Sigrid Kaiser darauf hin, dass es nach ihrer Rechtsauffassung "dem Gesetzgeber erlaubt sein muss, den Schutz der Bevölkerung vor Schäden an Leben und Gesundheit höher zu gewichten, als das Interesse des Einzelnen an ungestörter Ausübung von Freizeitgestaltung und ungestörter Fortsetzung der Geschäftstätigkeit".

Hans-Heinrich Eidt hatte vor gut einer Woche Klage gegen den neueste Corona-Erlass der bayerischen Staatsregierung erhoben. Sein Ziel ist es, durch das bayerische Verwaltungsgerichtshof nachprüfen zu lassen, ob die jüngste Einschränkungen für den Individualsport rechtskonform sind ( siehe NP vom 16. November ). Die erneute Verschärfung der Vorschriften, die jede Form von Amateursport in geschlossenen Räumen oder in Hallen verbietet, gehen dem Coburger FDP-Stadtrat entschieden zu weit: "Das nunmehr gesteigerte Verbot aller Indoor Veranstaltungen, ist reine Verwaltungs-willkür, die auch verständige Bürger zum zivilen Ungehorsam veranlassen kann", wettert er in einer Stellungnahme, aus der die NP in der vergangenen Woche zitiert hatte.

Nach Meinung des Coburger Anwaltes besitze die bayerische Staatsregierung nicht die Möglichkeit die Rechte der Bürger beliebig zu beschränken, wenn dies nicht auf den Zweck gerichtet sei, die Bevölkerung vor den Auswirkungen des Corona-Virus zu schützen. Diese Maßnahmen müssen allerdings verhältnismäßig sein.

Als Beispiele für überzogene Corona-Einschränkungen führt Edit Hallentennis an, wo sich zwei Spieler aus großer Entfernung die Bälle zuschlagen würden, oder aber den Reitsport. "Wenn in einer teilweise offene Reithalle mit 1400 Quadratmetern Fläche höchstens sieben Reiter gleichzeitig mit ihren Pferden arbeiten, bestehe auch dann keine Infektionsgefahr, wenn zusätzlich eine Reitlehrerin Korrekturen gibt", argumentierte der Jurist in seinem Schriftsatz.

In ihrer Erwiderung räumt Oberlandesanwältin Sigrid Kaiser ein, dass dem Aspekt des Tierwohls Rechnung getragen werden müsse. Das bedeute, dass Pferdebesitzer jederzeit die Möglichkeit haben müssten, ihre Tiere zu versorgen und sie zu bewegen. Dazu könnten natürlich auch Reithallen genutzt werden. Als Orientierungswert für einen Mindestabstand bei der Arbeit in der Reithalle nennt die Oberlandesanwältin 200 Quadratmeter pro Pferd und Reiter. "Sämtliches soziales Miteinander der Reiter hat allerdings zu unterbleiben", stellt Kaiser in diesem Zusammenhang fest.

Reitunterricht dürfe nach Meinung der Verwaltungsjuristin nur auf einem Reitplatz unter freiem Himmel stattfinden. Abgesehen vom Reitlehrer dürften daran maximal zwei Personen teilnehmen. Sollten diese aus dem gleichen Hausstand kommen, wären auch mehr Teilnehmer denkbar. Dem Reittraining in der Halle erteilt Sigrid Kaiser eine völlige Absage. Angesichts der virulenten Infektionsgeschehens und der Situation auf den Intensivstationen wären nach Meinung der Oberlandesanwältin die Beschränkungen, die die bayerische Staatsregierung für den Amateur-Hallensport erlassen hat, verhältnismäßig.

Sigrid Kaiser weist ferner darauf hin, dass der Gesetzgeber "notwendige Instrumente implementiert hat, die versuchen, die Nachteile auszugleichen". Gemeint sind damit Kurzarbeitergeld für Angestellte oder Überbrückungshilfen für Selbstständige, sofern diese ihrem Beruf - beispielsweise den des Reitlehrers - nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen könnten. "Störungsfreie Gewinnerzielung kann aber kein Argument sein erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung zu unterlassen", stellt die Oberlandesanwältin zusammenfassend fest.

In seiner Erwiderung auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft beharrt Dr. Hans-Heinrich Eidt weiter darauf, dass die Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen Maßnahmen nur bedingt nachvollziehbar wären. In dem Zusammenhang findet er es besonders irritierend, dass die Landesanwaltschaft zwar zubillige, dass mehrere Reiter bei Wahrung der 200-Quadratmeter-Grenze sich in der Halle bewegen dürften, "aber die in der Mitte oder außerhalb der Halle stehende Reitlehrerin gefährdet ist oder für die Reiter eine Gefahr darstellt".

Nach Ansicht des Coburger Juristen, müsste daher die noch geltenden Beschränkung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung juristisch überprüft werden müssten.

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