Coburg - Im Sommer 2012 hatte die Klägerin vom Beklagten nach mehreren Besichtigungsterminen eine Eigentumswohnung gekauft und den Kaufpreis teilweise über ein Darlehen finanziert. Im Kaufvertrag hatten die Parteien die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Dieser hatte versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. Wegen Lärmbelästigungen, die von einer unter der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens gelegenen Seniorentagesstätte ausgingen, hatte sich bereits der Verkäufer kurze Zeit nach seinem Einzug in die Wohnung im Herbst 2011 bei der Hausverwaltung mehrfach beschwert.