Weil der 52-jährige Fahrzeugbesitzer bei einem Besuch in den Schrebergärten reichlich dem Alkohol zugesprochen hatte, überließ er für den Nachhauseweg das Steuer seines Kias der 53-jährigen Ehefrau, da diese nichts getrunken hatte. Allerdings ging dies nur wenige hundert Meter gut, berichtet die Polizei am Samstag.
Bereits an der nächsten Einmündung erschrak die Autofahrerin, als ein Sanka vorbeifuhr, so sehr, dass sie das Gaspedal mit der Bremse verwechselte und statt langsamer zu werden mit Vollgas auf den Sanka zuraste. Um einen Zusammenstoß mit den Rettern zu vermeiden, lenkte die Frau reflexartig nach rechts und fuhr mit Vollgas über den Gehweg, gegen einen Straßenlaterne aus Beton. Der Aufprall war so heftig, dass die Laterne umknickte.
Glücklicherweise wurden sowohl die Fahrerin als auch der Beifahrer bei dem Unfall nicht verletzt. Die Polizeibeamten fanden den Grund für die fehlende Fahrpraxis der Fahrzeuglenkerin schnell heraus – die Frau hatte gar keinen Führerschein!
Sowohl die nüchterne Ehefrau, als auch ihr mit über ein Promille alkoholisierter Ehemann, müssen sich für das Geschehene demnächst strafrechtlich verantworten. Es entstand Sachschaden in Höhe von mindestens 5000 Euro.
Bereits an der nächsten Einmündung erschrak die Autofahrerin, als ein Sanka vorbeifuhr, so sehr, dass sie das Gaspedal mit der Bremse verwechselte und statt langsamer zu werden mit Vollgas auf den Sanka zuraste. Um einen Zusammenstoß mit den Rettern zu vermeiden, lenkte die Frau reflexartig nach rechts und fuhr mit Vollgas über den Gehweg, gegen einen Straßenlaterne aus Beton. Der Aufprall war so heftig, dass die Laterne umknickte.
Glücklicherweise wurden sowohl die Fahrerin als auch der Beifahrer bei dem Unfall nicht verletzt. Die Polizeibeamten fanden den Grund für die fehlende Fahrpraxis der Fahrzeuglenkerin schnell heraus – die Frau hatte gar keinen Führerschein!
Sowohl die nüchterne Ehefrau, als auch ihr mit über ein Promille alkoholisierter Ehemann, müssen sich für das Geschehene demnächst strafrechtlich verantworten. Es entstand Sachschaden in Höhe von mindestens 5000 Euro.