Coburg - Ein Herz für Narren hat der Gesetzgeber offiziell seit 1989: Die fünfte Jahreszeit ist nicht nur bei den Feiernden ein Ausnahmezustand. Wenn es dem Brauchtum dient, und das schließt auch den Fasching mit ein, ist auch von der verkehrsrechtlichen Seite eine Sonderbehandlung vorgesehen. So dürfen beispielsweise Traktoren auch ohne TÜV-Abnahme bei Veranstaltungen fahren. Dies ist einer Erweiterung der Straßenverkehrsordnung vom 28. Februar 1989 zu verdanken.