Rosenbuschs Bewertung des Vorfalls, der sich in der Nacht von 10. bis 11. Dezember des vergangenen Jahres ereignete, stützt sich vor allem auf das Gutachten des Gerichtsmediziners Professor Betz. Dieser hatte deutlich gemacht, dass das Ergebnis der Obduktion im krassen Widerspruch zu Aussagen des Angeklagten stehe. Der vom 41-Jährigen immer wieder ins Feld geführte Sturz seiner Mutter, der Tage vor ihrem Tod passiert sein soll und mit dem er die Hämatome an ihrem Kopf erklärte, könne nicht stattgefunden haben. Zudem bezog sich der Oberstaatsanwalt in seinem Plädoyer auf die Aussage des Notarztes, der den Tod der Mutter festgestellt hatte. Demnach habe sich die Stimmung des Angeklagten geändert, als der Mediziner keinen natürlichen Tod bescheinigte. „Ich habe bei der Leiche Auffälligkeiten festgestellt, die mich veranlassten, die Polizei zu informieren“, sagte der Arzt. Aufgrund der verschlechterten Atmosphäre habe er seinen Kollegen, der im Auto wartete, gebeten, ins Haus zu kommen. Auch diese Aussage widerspreche Angaben des 41-Jährigen, sagte Rosenbusch. Sein Fazit: „Durch das Gutachten des Sachverständigen ist der Angeklagte zweifelsfrei überführt.“ Das Strafgesetzbuch sieht bei Totschlag Strafen zwischen fünf und 15 Jahren vor. Der Oberstaatsanwalt beantragte eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten.