Für alle geöffneten Geschäfte (auch Lebensmittelläden und Discounter) gilt neu eine verschärfte Flächennutzungsregelung. So darf auf den ersten 800 Quadratmetern der Ladenfläche nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden, überschreitet die Ladenfläche 800 Quadratmeter, ist für diese Fläche die Quote „ein Kunde pro 40 Quadratmeter“ einzuhalten. Eine Testpflicht gibt es für diese geöffneten Geschäfte, die der täglichen Versorgung dienen, nicht.
Friseure und andere körpernahen Dienstleistungen: Bislang konnten Bürgerinnen und Bürger ohne einen negativen Corona-Test beispielsweise einen Friseur-Besuch wahrnehmen. Die Neufassung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung schreibt bei einem Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen fest, dass für körpernahe Dienstleistungen insgesamt, etwa die Fußpflege oder Friseure, ab sofort auch im Landkreis Haßberge, ein negativer Corona-Test erforderlich ist. Kundinnen und Kunden müssen demnach vor der jeweiligen Behandlung einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen, der maximal 24 Stunden alt sein darf.
Schule und Kindertageseinrichtungen: Aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Haßberge vom 19. April gelten bis zum 9. Mai folgende abweichende Regelungen zu § 18 Absatz 1 der 12. BayIfSMV: An den Schulen findet kein Präsenz- und kein Wechselunterricht statt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Zulässig sind die Annahmen von unaufschiebbaren Leistungsnachweisen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen in Präsenzform mit einem Abstand der Prüflinge von mindestens 1,5 Meter. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen sind geschlossen; Notbetreuung ist möglich.
Sport: Nach dem neuen Bundesgesetz ist bei einer Inzidenz über 100 die Ausübung von Mannschaftssportarten verboten, weshalb auch weiterhin im Landkreis Haßberge Mannschaftssport untersagt ist sowie Sportanlagen im Freien geschlossen sind.
Regelungen zur FFP2-Maskenpflicht: Weiterhin gilt in Bayern, entgegen des Bundesgesetzes, unter anderem im ÖPNV, im Einzelhandel oder in Kirchen, eine FFP2-Maskenpflicht. Eine einfache OP-Maske ist nicht zulässig. Auch für das Personal in Friseursalons oder Fußpflege-Einrichtungen gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 (wie im Landkreis Haßberge) eine FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich erfolgt bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen eine Bekanntmachung durch das Landratsamt Haßberge, welche Regelungen durch eine Einstufung in den neuen Inzidenzbereich gelten. Weitere wichtige Informationen und derzeit gültige Maßnahmen im Landkreis Haßberge sind auf der Internetseite www.hassberge.de zu finden. red