•Instrumental- und Gesangsunterricht dürfen als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden, Mindestabstand zwei Meter und Maskenpflicht (soweit und solange es das aktive Musizieren zulässt).
•In Kindertagesstätten weicht der Notbetrieb ab Mittwoch einem eingeschränkten Regelbetrieb, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.
•An allen Schularten und Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von eineinhalb Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, sonst Wechselunterricht.
Ab Donnerstag, 20. Mai, gelten unter Beachtung der entsprechenden Rahmenkonzepte folgende Lockerungen:
•Außengastronomie: Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird gestattet. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
•Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos: Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis (vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis) wird zugelassen.
•Sport: Kontaktfreier Sport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich; unter freiem Himmel auch in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Zusätzlich ist Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen erlaubt.
Ab Freitag, 21. Mai, gelten unter Beachtung der entsprechenden Rahmenkonzepte:
•Übernachtungsangebote: Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken werden zugelassen. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
•Tourismus: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden wird zugelassen.
•Musik: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden zugelassen. Die Rahmenkonzepte zu Beherbergung, touristischen Dienstleistungen, Bädern sowie zu Laienmusik und Amateurensembles werden rechtzeitig auf der Verkündigungsplattform bekannt gemacht.