Mediator bittet zum Gespräch mit allen Beteiligten
Der Mediator führt zunächst getrennte Gespräche mit den Parteien und macht sich ein Bild von der Lage. Dann setzt er sich mit allen an einen Tisch und sorgt dafür, dass die Beteiligten eine gemeinsame, konstruktive Gesprächsebene finden. In der Regel bleibt es nicht bei einer Sitzung, am Ende des Verfahrens steht ein Lösungsvorschlag.
Im Unterschied dazu erfolgt ein Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle meist schriftlich und endet mit einem Schlichterspruch. Die Schlichtungskommissionen sind dabei unabhängig besetzt, sodass sich die betroffenen Verbraucher darauf verlassen können, dass ein kompetenter, ausgewogener Schlichterspruch dabei herauskommt.
Die Schlichtungsstellen werden oft von den jeweiligen Branchenverbänden getragen. Der Versicherungsombudsmann etwa vermittelt in Konfliktfällen zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kunden und versucht, eine schnelle und unbürokratische Lösung herbeizuführen. Die Kfz-Schiedsstellen, angesiedelt bei den jeweiligen Kfz-Innungen, klären Differenzen bei Serviceleistungen und beim Autokauf zwischen Kfz-Betrieben und ihren Kunden. Und die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern versuchen, Lösungen bei Konflikten zwischen Handwerkern und ihren Kunden herbeizuführen.
Schlichtungsstellen sind spezialisiert
Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn wiederum sind gleich drei Schlichtungsstellen angesiedelt: Die Schlichtungsstelle Luftverkehr, die Schlichtungsstelle Video-Sharingplattform-Dienste und die Schlichtungsstelle Urheberrechts-Dienste.
„Viele Schlichtungsverfahren enden mit einer für beide Seiten zufriedenstellenden Einigung zwischen den Beteiligten, sodass Gerichte entlastet werden und langwierige Gerichtsverfahren mit Beweisaufnahmen entbehrlich sind“, sagt BfJ-Sprecherin Pia Figge. Auch wenn es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten komme, würden sie im Rahmen des Verfahrens eine erste rechtliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage bekommen. Insgesamt seien Schlichtungsstellen ein bewährtes Instrument, um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu klären.
Schlichtung kann man jederzeit abbrechen – und doch vor Gericht ziehen
Die Teilnahme an Mediations- oder Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher komplett freiwillig. Sie können das Verfahren auch jederzeit abbrechen – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt offen. Unternehmen sind mitunter verpflichtet, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das gilt etwa für Energieversorger, Fluggesellschaften oder Versicherungsunternehmen.
„Für Verbraucher ist die unabhängige Schlichtung eine gute Alternative zum teuren Gerichtsverfahren“, sagt Jutta Gurkmann von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Streitigkeiten mit Unternehmen lassen sich auf diese Weise meist schneller, unbürokratischer und günstiger klären.“
Bei Schiedsgerichtsverfahren wurde meist im Vorfeld bei Vertragsschluss zwischen den Parteien festgelegt, dass Streitigkeiten auf diesem Weg geklärt werden sollen und das Urteil von beiden Seiten anerkannt werden muss. Hier ist die Teilnahme dann auch verpflichtend.
Die Kosten für eine Schlichtung variieren stark
Die Kosten hängen von der Art des außergerichtlichen Verfahrens ab. Ein Mediator kostet pro Stunde durchschnittlich um die 150 Euro, der Stundensatz kann aber auch höher sein. Die Kosten können sich die Konfliktparteien teilen oder dies auch anders festlegen – man sollte sich nur im Vorfeld darauf verständigen, um nicht gleich den nächsten Streit auszulösen.
Schlichtungsstellen und Schiedspersonen sind meist günstiger. Hier fallen je nach Bundesland zwischen 50 und 100 Euro Gebühren an, manchmal werden die Kosten auch von den Verbänden getragen, die die Schlichtungsstelle ins Leben gerufen haben. Bei privaten Schiedsgerichten ist mitunter wie bei ordentlichen Gerichtsverfahren auch der Streitwert ausschlaggebend.
Wann hat eine Schlichtung keinen Sinn?
Es gibt aber natürlich auch Fälle, in denen eine außergerichtliche Streitbeilegung keinen Sinn macht. „In manchen Fällen ist sie nicht möglich oder nicht sinnvoll“, sagt Elke Umbeck, Rechtsanwältin und Partnerin in der Kanzlei Heuking.
Zum Beispiel, wenn eine Partei keine Bereitschaft zu Kooperation oder Kompromiss zeigt, wenn eine rechtlich verbindliche Klärung einer grundsätzlichen Frage erforderlich ist oder wenn eine Partei der anderen überlegen oder von ihr abhängig ist. „Gleiches gilt, wenn die rechtliche Lage eindeutig, einfach oder günstig für eine der Parteien ist, oder wenn es um grundlegende Rechte, Pflichten oder Interessen geht, die nicht verhandelbar oder kompromissfähig sind“, so Umbeck.
Letztlich ist die Entscheidung für oder gegen eine außergerichtliche Streitbeilegung eine individuelle und situationsabhängige Abwägung, die von den Parteien selbst oder mit Hilfe von Beratern, Anwälten oder Vermittlern getroffen werden sollte.