Mittwoch, 14. Juni, gegen 8.15 Uhr. In Ebern fährt ein Fahrzeug der Firma Koppitz Entsorgung im westlichen Stadtgebiet eine enge Straße entlang, um Altpapier abzuholen. Ein Arbeiter nimmt die blaue Tonne, stellt sie auf die Ladevorrichtung an der Rückseite des Lastwagens und kippt den Inhalt in den Laderaum. Plötzlich stockt er, schüttelt unverständlich den Kopf und ruft seinen Kollegen, der aus der Fahrerkabine des Lastwagens nach hinten kommt. Nach einer kurzen Diskussion steigt der Fahrer über die Ladevorrichtung in den Laderaum der Müllschüttung. Der Fahrer reicht seinem Kollegen drei Flaschen, darunter ein Bocksbeutel, und noch einige andere Gegenstände, die rein gar nichts mit Papier zu tun haben. Wieder schüttelt sein Kollege unverständlich den Kopf. Die genannten Gegenstände werden neben der Papiertonne abgestellt, in der sie offensichtlich „versteckt“ waren. Der Fahrer steigt aus dem Laderaum aus, holt sein Mobiltelefon heraus, macht Aufnahmen von den Flaschen, den anderen Gegenständen und auch von der Kennzeichnung der Mülltonne. Dann setzen die Müllarbeiter ihre Fahrt fort. Eine Anfrage beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Haßberge, was in solchen Fällen geschieht, wenn es ihnen gemeldet wird, wurde von dem dortigen Mitarbeiter Marco Wacker beantwortet. Er verweist auf die Getrenntsammlungspflicht, die in einer Satzung geregelt ist. Danach dürfen in die Behälter keine Abfälle eingefüllt werden, für die sie nicht vorgesehen sind. Das betrifft alle Tonnen, so der Fachmann. Im Allgemeinen sind die Entsorgungsunternehmen im Landkreis angehalten, diejenigen zu bestrafen, deren Müllbehälter Fremdstoffe enthalten. Die erste Konsequenz ist das Stehenlassen des Abfallbehälters. „Für die Entsorgung des Inhalts einer fehlerhaft befüllten Tonne ist dann der betroffene Nutzer des Behälters verantwortlich“, sagt Marco Wacker. Ein Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflicht ist kein Kavaliersdelikt, betont Wacker. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Was in diesem konkreten Fall geschieht, muss noch abgewartet werden. „Wir können nur an die Vernunft eines jeden Einzelnen appellieren, die Vorschriften der Abfallentsorgung zu beachten“, sagt Marco Wacker. Bei Unklarheiten steht die Abfallberatung des Abfallwirtschaftsbetriebs gerne zur Verfügung. Sie ist unter Telefon 09521/27142 oder per E-Mail unter info@awhas.de erreichbar.