Fakt: Stimmt! „Wer sein Fahrrad schiebt, geht zu Fuß und hat deshalb Vorrang“, erklärt Huhn. Durch das Absteigen und Schieben werde aus dem Radfahrer ein Fußgänger, der sein Fahrrad bei sich hat, veranschaulicht VCD-Sprecherin Meenken.
Rad lieber wie Roller nutzen
Behauptung: Wer sein Fahrrad wie einen Roller nutzt, wird wie ein Fußgänger behandelt.
Fakt: Stimmt! Das besagen zwei Gerichtsurteile (KG Berlin, Az.: 12 U 68/03, und OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 479/87). Beim Fall in Berlin war ein Radfahrer vor einem Zebrastreifen abgestiegen und hatte sein Rad wie einen Roller genutzt. Dabei kam es zu einem Unfall. Weil er aber nicht gefahren sei, trage er keine Mitschuld, urteilte das Gericht.
Die Versicherung ARAG, die über den Fall berichtet, empfiehlt deshalb, das Rad zu schieben oder wie einen Roller zu nutzen: „So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern.“ Das bestätigt auch Rechtsexperte Huhn: „Wer auf dem Fahrrad auf einem Pedal stehend rollert, gilt als Fußgänger.“
Radfahrer sollen inzwischen aber auch auf den Straßen besser geschützt werden: durch Abstandsregeln, die Autofahrer seit 2020 zu beachten haben.
Kinder besonders schützen
Behauptung: Kinder auf dem Fahrrad haben auf dem Zebrastreifen Vorfahrt.
Fakt: Stimmt zum Teil. Denn radfahrende Kinder genießen – wie Erwachsene – auf dem Zebrastreifen eigentlich kein Vorrecht. Das heißt: Nur, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, sind sie Fußgänger und haben damit Vorrang.
In Paragraf 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jedoch von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder die Rede. Das bedeutet: Autofahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist. Für den ADFC-Rechtsexperten Huhn bedeutet das: „Autofahrer müssen warten, wenn ein Kind auf einem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren will.“
Zebrastreifen an Kreisverkehren hält Jürgen Ehrmann, in Backnang für den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) aktiv, übrigens für unfallträchtig und falsch platziert. Er regt daher einen größeren Abstand zwischen Kreisverkehren und Zebrastreifen an.