In Coburg bleibt das Feuerwerksverbot an historischen Orten bestehen. Was bedeutet das für die Silvesternacht und welche Strafen drohen bei Verstößen?
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„In der Nacht gelten die allgemeinen Vorgaben. Das heißt konkret, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten“, heißt es vonseiten der Stadtverwaltung.
Um die Brandgefahr für die vielen historischen Gebäude in der Coburger Innenstadt, wie Schloss Ehrenburg, Landestheater, Naturkundemuseum, Stadt-, Rat- und Zeughaus, zu reduzieren, bittet Kai Holland, Leiter des Ordnungsamtes: „In deren Umkreis soll grundsätzlich jedes Feuerwerk unterbleiben.“ Zudem solle darauf geachtet werden, den Abstand zu Tierhaltungen, wie Weiden und Ställen, Scheunen, Tankstellen und leicht entzündlichen Stoffen, wie zum Beispiel trockenem Weihnachtsschmuck, möglichst groß zu halten.
Für die Veste werden besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, teilt das Ordnungsamt mit: „Die Veste Coburg wird am 31. Dezember ab 22 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen, um die Brandgefahr für die Festungsanlage zu minimieren.“
Grundsätzlich rät das Ordnungsamt nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die eine Zulassung in Deutschland haben. Diese sind am CE-Zeichen zu erkennen. „Ungeprüfte Produkte bergen ein unkalkulierbares Verletzungsrisiko. Die gesundheitlichen Risiken dürfen nicht unterschätzt werden, auch bei zugelassenem Feuerwerk. Insbesondere unter Alkoholeinfluss steigt die Unfallgefahr nochmals an. Die Palette möglicher Verletzungen reicht von Gehörschäden über verbrannte oder abgerissene Finger bis hin zu schwersten Augenverletzungen“, heißt es im Schreiben der Stadt.
An Silvester und Neujahr gelte wie bereits bekannt ein generelles Verbot für „Himmelslaternen“, die ihr Brandrisiko unkontrolliert in die Ferne tragen. Außerdem dürfen nur Erwachsene handelsübliche „Silvesterraketen“, „Kracher“ und „Böller“ (Kategorie 2 – früher Feuerwerksklasse II) und auch nur am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen.
„Wer gegen ein Abbrennverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld nach dem Sprengstoffgesetz, das im Extremfall bis zu 50.000 Euro betragen kann“, heißt es vonseiten des Ordnungsamts.