Feuilleton Was tun mit der Konzertkarte?

Isabelle Modler, aks
Das Ticket hat man - aber das Konzert fällt aus - was tun? Foto: Britta Pedersen/dpa Quelle: Unbekannt

Schauspiel, Konzerte, Comedy: Reihum fallen wegen Corona Events aus. Besitzer von Tickets können ihr Geld oft wieder einfordern.

 
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Um die Verbreitung des neuen Corona-Virus zu verhindern, werden immer mehr Veranstaltungen abgesagt. Das betrifft Konzerte, Messen, Partys, Kongresse und auch Fußballspiele. Was bedeutet das für Ticket-Inhaber? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

?Die Veranstaltung wird abgesagt - welche Rechte haben Betroffene?

Wenn ein Veranstalter ein Ereignis an einem bestimmten Termin komplett absagt, können Ticket-Besitzer ihr Geld zurückverlangen. Es besteht ein Erstattungsanspruch, denn: "Der Veranstalter kommt damit seiner Leistungspflicht nicht nach", sagt Parsya Baschiri von der Verbraucherzentrale. Dabei spiele es keine Rolle, ob er etwas dafür kann oder nicht.

?Das Event wird auf einen neuen Termin verschoben - was gilt dann?

Verschiebt der Veranstalter das Event, müssen Ticket-Inhaber unterscheiden, ob das Ereignis ursprünglich an einem festen Termin stattfinden sollte oder nicht. "Steht auf der Karte ein festes Datum, müssen Betroffene sich auf die Verschiebung nicht einlassen", sagt Baschiri. Anders sieht es aus, wenn das Ticket für einen Zeitraum gilt oder gar kein bestimmtes Datum festgelegt ist. In so einem Fall muss man sich auf den Ersatztermin einlassen - und kann kein Geld zurückfordern.

?Was gilt, wenn jemand Tickets aus Angst vor Corona zurückgeben will?

"In diesem Fall haben Verbraucher keinen Anspruch auf Rückerstattung", erklärt Baschiri. Allerdings sollte man beim Veranstalter nachfragen, ob man doch sein Geld zurückbekommt. Betroffene müssen dann auf Kulanz hoffen.

? Was gilt, wenn man eine Ticketversicherung hat?

Wer eine solche Versicherung abschließen will, sollte sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Versicherungsbedingungen anschauen. "Wir haben vereinzelt die Erfahrung gemacht, dass Versicherungsanbieter den Corona-Virus bereits in ihre Ausschlussgründe reinformuliert haben", sagt der Verbraucherschützer. Haben Ticket-Inhaber bereits eine Versicherung abgeschlossen, müssen sie sich in der Regel direkt an den Versicherer wenden - dann kommt es darauf an, welche Ausschlussgründe gelten.

?Wie sind Entschädigungen im Fall von Geisterspielen geregelt?

Wenn ein Fußballspiel ohne Zuschauer stattfindet, schließt der Veranstalter Ticket-Inhaber vom Spiel aus. "Der Veranstalter kommt damit seiner Leistungspflicht nicht nach", sagt Baschiri. Betroffene können seiner Auffassung nach ihr Geld vom Veranstalter zurückverlangen.

?Gibt es Unterschiede für Fußballfans mit Tagestickets und Dauerkarten-Inhaber?

Ein Tagesticket bezieht sich auf eine bestimmte Veranstaltung. Wird ein einzelnes Spiel abgesagt, hat der Veranstalter keine Leistung erbracht. "Wer ein Ticket für ein bestimmtes Spiel hat, kann also sein Geld zurückverlangen", erklärt Baschiri. Die Dauerkarte ist hingegen auf eine bestimmte Zeit angelegt und bezieht sich auf einzelne Veranstaltungen. Betroffene können aus Sorge vor dem neuen Corona-Virus die Dauerkarte aber nicht einfach stornieren.

?Was gilt, wenn man sein Ticket über ein Buchungsportal gekauft hat?

Wer über ein Buchungsportal ein Ticket gekauft hat, muss sich in der Regel an den Veranstalter wenden, um sein Geld zurückzubekommen.

?Wie ist es mit den Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer?

Hier kommt es laut Verbraucherzentrale darauf an, ob man eine Pauschalreise gebucht hat - ob man also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft haben. Entfällt die Veranstaltung, könne man von der Reise kostenlos zurücktreten. Liegen getrennte Buchungen vor, dann ist die rechtliche Lage komplizierter. Unter bestimmten Umständen hat der Veranstalter bei einer Absage entstandenen Schäden zu ersetzen.

?Was gilt für mein Ticket mit der Deutschen Bahn?

Für Reisende mit Fahrscheinen in die vom Corona-Virus betroffenen Gebiete in Italien gibt es laut Verbraucherzentrale eine Kulanzregelung: Kunden können ihren Fahrschein erstatten lassen. Gleiches gilt für Reisende mit einer Fahrkarte der Deutschen Bahn, bei denen der Reiseanlass aufgrund des Corona-Virus entfällt. Die kostenfreie Erstattung gilt auch für den Fall, dass ein Hotel im Zielort unter Quarantäne steht. Betroffene Kunden, schreibt die Deutsche Bahn, sollten sich an die Verkaufsstellen oder die Kundenservice-Kanäle der Bahn wenden.

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