Vom 1. Januar an gilt, wie berichtet, die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern bei Bestandsimmobilien. Wer bei vermieteten Objekten im Falle eines Fehlalarms die Kosten zu tragen hat, ist dagegen gesetzlich nur unzureichend geregelt, erklärt der Bayerische Wohnungs- und Grundeigentümerverband (BWE) in einer Mitteilung. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 8. September .2015 insofern ein interessantes Urteil getroffen. Ein Mieter hatte aufgrund seines Kochverhaltens zweimal einen Fehlalarm bei dem im Flur befindlichen Rauchwarnmelder ausgelöst. Die Kosten für die dabei entstandenen beiden Feuerwehreinsätze in Höhe von insgesamt 608,80 Euro hat der Vermieter gegen seinen Mieter geltend gemacht. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mieter die ihm obliegende Obhutspflicht bereits dann verletze, wenn sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch- oder Hitzeentwicklung führe und dadurch ein ordnungsgemäß installierter und intakter Rauchwarnmelder einen vermeidbaren Täuschungsalarm bei der Feuerwehr auslöse. Die Küche sei von dem angrenzenden Flur durch eine Tür getrennt gewesen, sodass es vermeidbar gewesen sei, den Rauch oder die Hitze aus der Küche heraus in den Flur ziehen zu lassen. Zudem seien alle Bewohner durch Aushänge im Haus darauf hingewiesen worden, dass die Feuerwehr beim Auslösen eines Rauchwarnmelders automatisch informiert werde. Juristin Karola Böhm vom BWE sagt deshalb, die Entscheidung sei zumindest richtungsweisend für die noch kommenden Urteile bei sogenannten "Täuschungsalarmen".
Frage des Tages Die Sache mit dem Fehlalarm
Redaktion 22.12.2017 - 00:00 Uhr