"Jeder Wohnungseigentümer kann über sein Wohnungseigentum oder Teileigentum grundsätzlich frei verfügen: bewohnen, vermieten, veräußern, vererben, verschenken, verpachten", sagt Karola Böhm vom Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverband. Zu beachten sind etwaige Veräußerungsbeschränkungen. Es sei auch eine Vereinbarung der Eigentümer dahingehend möglich, die Vermietung des Wohnungseigentums von der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder des Verwalters abhängig zu machen, festgelegt im Rahmen der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung. Diese Zustimmung dürfe aber nur aus wichtigem Grund versagt werden.
Frage des Tages Die Sache mit dem neuen Mieter
Redaktion 09.02.2018 - 20:12 Uhr