"Durch die Inhaftierung des Vaters geht der Anspruch auf Kindergeld nicht unter, kann aber auf Verlangen an diejenigen Personen oder Behörden ausgezahlt werden, die den Kindern tatsächlich Unterhalt gewähren", erklärt dazu der Vorsitzende des Anwaltsvereins im Landgerichtsbezirk Hof, Andreas von Wiczlinski.
Frage des Tages Die Sache mit dem Strafvollzug
Redaktion 11.08.2014 - 00:00 Uhr