Frage des Tages Die Sache mit der Busreise

Langsam abfahren: Wer schon über Abfahrts-Erfahrung verfügt, kann auch mit einer Knie- und Hüftprothese noch Ski fahren - allerdings in gemäßigtem Tempo. Foto: Florian Schuh

Eine Frau hat eine Skireise zugesagt und gebucht - und zwar schon Anfang Februar 2020, "vor Corona" also. Die Busreise soll laut ursprünglicher Planung im Dezember stattfinden, eine große Anzahlung ist gemacht. Nun würde in Kürze die Schlusszahlung fällig.

 
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Die Frau fragt nun, ob sie diese begleichen muss, da ja heute noch keiner weiß, wie die Lage im Dezember ist. "Kann ich die Schlusszahlung noch aussetzen, bis man mehr weiß?", möchte sie wissen und fragt zugleich: "Welche Kosten kämen auf mich zu, wenn ich jetzt von der Reise zurücktreten würde?"

Patrick Oppelt vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland erklärt dazu: "Bei einer Pauschalreise wird die letzte Rate in der Regel vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Wenn der Veranstalter jetzt schon die Restzahlung verlangt, wäre dies zumindest ungewöhnlich und wohl auch unzulässig. Allein aus diesem Grund könnte man die Restzahlung zu diesem Zeitpunkt verweigern."

Wenn zu befürchten ist, so erklärt der Experte weiter, dass die Reise nicht wird stattfinden können, kann der Reisende zudem die sogenannte Unsicherheitseinrede nach 321 BGB geltend machen. Diese müsse der Reisende ausdrücklich erklären und den Einbehalt der Restzahlung auf diese Einrede stützen. "Ansonsten läuft man Gefahr, dass der Veranstalter wegen Nichtzahlung kündigt und die Anzahlung einbehält", sagt Oppelt.

Darüber hinaus bestehen generell gute Chancen, eine Pauschalreise kostenlos zu stornieren, wenn davon auszugehen ist, dass die Reise wegen des möglichen Infektionsrisikos unzumutbar ist. "Wenn eine Reisewarnung für das Gebiet vorliegt, ist dies problemlos möglich. Aber auch wenn keine Reisewarnung vorliegt, erkennen bereits einzelne Gerichte ein kostenloses Kündigungsrecht an, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko im Urlaubsgebiet zu erwarten ist", führt der Jurist weiter aus. Natürlich werde der Reiseveranstalter bis zu einer Reisewarnung ein solches Risiko wahrscheinlich herunterspielen, sagt er, und eine Kündigung eventuell nicht akzeptieren. "Deshalb empfiehlt es sich in jedem Fall den Dialog mit dem Veranstalter zu suchen."

Die Zurückbehaltung der Restzahlung werde meist akzeptiert, auch bei einer Umbuchung seien die Veranstalter derzeit recht kulant. Oppelts abschließender Rat: "Kann man sich nicht mit dem Veranstalter einigen, sollte man sich Hilfe, z.B. bei den Verbraucherzentra len holen." Kerstin Dolde

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