Durch den Vogelzug verschärft sich die Situation in den Wintermonaten erfahrungsgemäß, da dann das Virus über weite Strecken verbreitet wird. Einzelne Ausbrüche und Virusfeststellungen im gesamten Jahr belegen jedoch eine grundsätzlich immer bestehende Infektionsgefahr. Das ist auch der Grund dafür, dass weiterhin und ganzjährig Maßnahmen durch Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung durch jeden, der Geflügel hält – auch von Hobbyhaltern und ab dem ersten Stück Geflügel – zu befolgen sind. Dazu gehört zunächst einmal, dass jede Geflügelhaltung bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt) angemeldet sein muss. „Wir können die Geflügelbestände nur dann schützen, wenn wir wissen, wo sich überall Geflügel befindet“. Darüber hinaus darf das Geflügel nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Ebenso sollen keine gemeinsamen Wasserressourcen genutzt werden (Tränken, Teiche, Wannen) und alles, was zur Bewirtschaftung des gehaltenen Geflügels benutzt wird, soll sicher vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt werden (Futter, Einstreu, sonst. Gegenstände). Jede ungewöhnliche Sterberate, Legeleistungsabnahme oder verminderte Gewichtszunahme bei Mastgeflügel muss unverzüglich durch einen Tierarzt (Hof- oder Betreuungstierarzt) auf das Vorliegen einer Geflügelpestinfektion abgeklärt werden. Außerdem wird zum konsequenten Hygienemanagement geraten. Dies bedeutet auch das Tragen von betriebseigener Schutzkleidung und separatem Schuhwerk bei der Versorgung des Geflügels.