"Die Tatherrschaft lag bei ihr", führte Mutzbauer in der Urteilsbegründung aus. Die Patientinnen hätten ihre Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen. "Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln", sagte der Vorsitzende Richter. Das Selbstbestimmungsrecht überlagert demnach auch die Garantenpflicht, die ein Hausarzt seinem Patienten gegenüber hat, also die Pflicht ihn zu schützen. Damit erleichterte das Gericht die Durchführung von Patientenverfügungen, die seit 2009 im Zivilrecht vorgesehen sind.