Um das zu vermeiden, kann der Hartz-IV-Empfänger zum einen mit dem Anbieter eine Ratenzahlung vereinbaren. Zum anderen kann er, wenn der Ratenzahlung nicht zugestimmt wird, beim Jobcenter ein Darlehen beantragen.
Übernimmt das Jobcenter bei Hartz-IV-Empfängern die Heizkosten?
Ja! Wer staatliche Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII bezieht, kann höhere Heizkosten beim Jobcenter beziehungsweise Sozialamt – laut § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) – geltend machen. Diese werden in der Regel in tatsächlicher Höhe übernommen.
Das bedeutet: Steigende Gas- und Ölpreise, die sich aufgrund der Preissteigerungen erklären lassen, werden „vollumfänglich“ übernommen. Der Verbrauch muss aber „angemessen“ sein.
Begründung: Nachzahlungen für Heizkosten und Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten und werden deshalb in voller Höhe vom Amt zu übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch sind. Auch die Warmwasserkosten gehören zu den Wohnkosten und werden mit den Heizkosten vom Jobcenter übernommen.
Wie hoch sind die aktuellen Regelsätze bei Hartz IV?
- 449 Euro im Monat für Alleinstehende und Alleinerziehende
- 404 Euro für Partner, wenn beide volljährige sind
- 360 Euro für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben.
- 376 Euro für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft von 14. bis 17. Jahren sowie Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- 311 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahre
- 285 Euro für Kinder bis 6 Jahre
Ein Beispiel: Von den 449 Euro für einen Single sind vom Gesetzgeber 8,48 Prozent für den Posten „Energie und „Wohninstandhaltung“ (monatlich 38,07 Euro) vorgesehen.
Auf Strom entfallen bei einem Alleinstehenden 8,11 Prozent (36,42 Euro) monatlich.
Verbraucht der Bezieher von ALG II mehr als diese Pauschale von 8,48 Prozent für Strom, muss er diese Differenz von seinem Hartz-4-Regelsatz bezahlen.