• „Branntweinhaltige Getränke“ wie Schnaps, Likör, Rum oder Whisky dürfen generell nicht an Minderjährige abgegeben werden. Bier oder Wein dürfen hingegen an 16-Jähirge abgegeben werden. (§9 JuSchG). Verboten ist, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. (§ 20 Nr. 2 GastG)
• Neben der Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche ist es auch verboten, den Verzehr, z.B. von mitgebrachten Alkoholika, zu gestatten oder zu fördern (§9 JuSchG). Dabei gelten die gleichen Altersgrenzen und Unterscheidungen zwischen branntweinhaltigen Getränken und anderen alkoholischen Getränken.
Alternative: die Saftbar
Hingewiesen wird auf die „Saftbar, die zum festen Inventar der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Haßberge zählt und zum Beispiel für Festlichkeiten, Verbandstreffen, Gemeindefeste ausgeliehen werden kann. Leckere, farbenfrohe alkoholfreie Cocktails können für eine ausgelassene Stimmung bei Veranstaltungen & Co sorgen. Informationen hierzu sowie auch Informationsmaterialien, Jugendschutztafeln etc. sind kostenlos bei der Präventionsstelle des Landratsamtes erhältlich, Kommunale Kreisjugendpflegerin Theresa Fleischmann, Promenade 5, 97437 Haßfurt, Telefon 09521/951686.