Eigentümer haften für schuldhaft verursachte Personen- oder Sachschäden. Als „schuldhaft“ gilt ihr Verhalten auch, wenn sie nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt haben, das heißt wenn sie nach Paragraf 276 BGB „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht“ gelassen haben. Das sagt Stadtbaurat Richard Peschel auf Nachfrage der Neuen Presse zu einer maroden Feldscheune, die einsturzgefährdet vor sich hindümpelt.
Ketschenbach Scheune droht einzustürzen
Peter Tischer 30.06.2023 - 15:58 Uhr