Knetzgau/Haßfurt Mutter verweigert die Aussage

Manfred Wagner
Eine Rentnerin und ihr Sohn geraten in Streit. Dabei griff sich der Handwerker eine Wasserwaage und schlug damit den Stern auf der Kühlerhaube eines Autos ab. Foto: picture alliance/dpa/Volker Hartmann

Ein 27-Jähriger, der nun vor Gericht stand, kann sich über einen Freispruch freuen. Da es keine anderen Zeugen gab, konnte man ihm eine Sachbeschädigung nicht nachweisen.

 
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Knetzgau - Offenbar ist das Tischtuch zwischen der 59-jährigen Mutter und ihrem 27-jährigen Sohn doch noch nicht endgültig zerschnitten. Denn die Frau verweigerte als einzige Belastungszeugin die Aussage vor dem Amtsgericht. Da auch der angeklagte Sohn keine Angaben zur Sache machte, blieb der Amtsrichterin nach kurzer Verhandlung keine andere Wahl, als den 27-jährigen Maler freizusprechen.

Bei der Verhandlung ging es darum, was in den Abendstunden des 22. Juni vergangenen Jahres in einer Gemeinde im Maintal geschah. Damals gab es – vermutlich nicht zum ersten Mal – einen heftigen Streit zwischen der Rentnerin und ihrem Sohn. Worum es ging, kam nicht zur Sprache, aber es blieb jedenfalls nicht bei einer verbalen Auseinandersetzung. Vielmehr griff sich der Handwerker eine Wasserwaage und schlug damit den Stern auf der Kühlerhaube ab. Dabei entstanden etliche Kratzer auf der Karosserie, was zu einem Sachschaden von rund 400 Euro führte.

Die Geschädigte erstattete daraufhin Anzeige gegen ihren Sohn bei der Polizei. Und weil dieser bereits etliche Verurteilungen auf dem Kerbholz hat, griff der Staatsanwalt die Sache auf und es kam zur Anklage mit der öffentlichen Verhandlung. Neben dem Beschuldigten nahm dessen Verteidiger Alexander Wessel Platz. Nach Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft wird jeder Angeklagte belehrt, dass er keine Angaben zur Sache machen muss. Falls eine beschuldigte Person dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, darf das Gericht dies nicht zum Nachteil des Betroffenen bewerten. Auf Anraten seines Rechtsanwaltes machte der Maler von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Als dann seine Mutter in den Zeugenstand gerufen wurde, wurde sie von der Richterin darüber belehrt, dass sie ebenfalls das Recht habe, zur Anklage zu schweigen. Nach deutschem Recht haben eine ganze Reihe von Personen, die mit dem Angeklagten verwandt sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu zählen erstens Ehegatten und Verlobte, zweitens Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel, drittens nahe Verwandte in der Seitenlinie wie etwa Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten, und viertens nahe verschwägerte Verwandte wie Schwager oder Schwägerin. Auch Geistliche, Journalisten, Beamte oder Rechtsanwälte können sich auf dieses Recht berufen. Nebenbei: Einen besonderen Schutz gewährt das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Selbst nach Entbindung von der Schweigepflicht bleibt es dem Seelsorger überlassen, ob er über das ihm Anvertraute das Zeugnis verweigert oder nicht.

Im vorliegenden Fall erklärte die Mutter, nichts aussagen zu wollen. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden. Wenn sich die Mutter im vorliegenden Fall dazu entschlossen hätte, gegen ihren Sohn auszusagen, hätte sie genauso wie jeder andere Zeuge die Wahrheit sagen müssen. Durch die Zeugnisverweigerung der Rentnerin durfte auch der damals ermittelnde Polizeibeamte nicht mehr vernommen werden. Der daraufhin ergangene Freispruch bedeutet, dass alle Kosten und Auslagen des Prozesses, wozu auch die Rechnung des Anwaltes gehört, von der Staatskasse übernommen werden müssen. Dass für den Maler die Sache damit endgültig erledigt ist, hat er einzig und allein seiner Mutter zu verdanken.

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