Als dann seine Mutter in den Zeugenstand gerufen wurde, wurde sie von der Richterin darüber belehrt, dass sie ebenfalls das Recht habe, zur Anklage zu schweigen. Nach deutschem Recht haben eine ganze Reihe von Personen, die mit dem Angeklagten verwandt sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu zählen erstens Ehegatten und Verlobte, zweitens Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel, drittens nahe Verwandte in der Seitenlinie wie etwa Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten, und viertens nahe verschwägerte Verwandte wie Schwager oder Schwägerin. Auch Geistliche, Journalisten, Beamte oder Rechtsanwälte können sich auf dieses Recht berufen. Nebenbei: Einen besonderen Schutz gewährt das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Selbst nach Entbindung von der Schweigepflicht bleibt es dem Seelsorger überlassen, ob er über das ihm Anvertraute das Zeugnis verweigert oder nicht.