Eigentlich gilt in Deutschland der Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte auch in Privathaushalten. Nur hat ihn bisher niemand eingeklagt. Die höchstrichterliche Bestätigung aus Erfurt schließt nun sogar die Bereitschaftszeiten in den Mindestlohn ein. Das Grundsatzurteil erwirkt hat eine bulgarische Pflegekraft, die sich gegen Ausbeutung in Deutschland und gegen Scheinarbeitsverträge ihrer osteuropäischen Entsendefirma erfolgreich zur Wehr gesetzt hat. Denn oft genug – nicht immer – gleicht der Alltag der Pflegerinnen aus dem Ausland dem eines Aschenputtels, das neben der oft aufwendigen Pflege der Senioren auch sämtliche Haus- und Putzarbeiten übernehmen soll. Als „24-Stunden-Service“ werden solche Arbeitskräfte von ausländischen Vermittlungsagenturen im Internet angepriesen. Damit wecken sie Erwartungen, die ein Einzelner niemals erfüllen kann – es sei denn, wir führten die Sklaverei ein. Der notorische Personalmangel in der Pflege, die Not der Familien, die auf die Helferinnen aus dem Ausland angewiesen sind, haben zu einer Schattenwirtschaft geführt, die anfällig ist für Missbrauch. Das Urteil aus Erfurt ist ein Meilenstein auf dem Weg zu mehr Gerechtigkeit für die Helferinnen aus Osteuropa.
Kommentar Aschenputtels Erfolg
Beate Franz 24.06.2021 - 15:43 Uhr