Weil er die Frau nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft auf diese brutale Weise für die Trennung bestrafen und seine Macht demonstrieren wollte, wertet die Anklagenbehörde die Tat wegen der Merkmale der Habgier, der Verdeckungsabsicht, der Grausamkeit und sonstiger niedriger Beweggründe als Mord. Als nächstes muss nun das Landgericht München II über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Der Angeschuldigte sitzt derzeit in Untersuchungshaft. Die sechs Kinder, die zum Tatzeitpunkt zwischen vier und zehn Jahre alt waren, waren vom Jugendamt in Obhut genommen worden.