Kreis Haßberge Strafbefehl wegen Nazi-Tweets auf „X“

Weil er in den sozialen Medien unter anderem den Hitler-Gruß und eine Hakenkreuz-Armbinde retweetet hat, flatterte einem 64-Jährigen aus dem Landkreis Haßberge jetzt ein Strafbefehl ins Haus.

Auch das Retweeten von verfassungsfeindlichen Symbolen kann die Justiz auf den Plan rufen. Foto: SOPA Images/Thomas Fuller

Das Amtsgericht Haßfurt hat gegen einen 64-jährigen Mann aus dem Landkreis Haßberge Strafbefehl erlassen. Laut einer Pressemitteilung wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. Januar bis 30. Juni 2024 auf der Internetplattform „X“ (vormals „Twitter“) mittels der „Retweet-Funktion“ oder durch Weiterleiten an andere Nutzer in fünf Fällen Erkennungszeichen von ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen verbreitet sowie in einem weiteren Fall eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost zu haben.

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Die Tatvorwürfe des Verbreitens von Erkennungszeichen von ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen gründen sich darauf, dass der Angeschuldigte fünf Posts retweetet beziehungsweise weitergeleitet hat, die in unterschiedlicher darstellerischer Form (unter anderem Fotos und Bildmontagen) und zum Teil mit Kommentierung versehen den „Hitler-Gruß“, ein Portrait von Adolf Hitler und eine Hakenkreuzarmbinde zeigen. Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Der Tatvorwurf der Volksverhetzung gründet sich aus einem retweeteten Post, in dem in Form einer Collage Ungeimpfte mit jüdischen Opfern von KZ-Ärzten gleichgestellt werden.“

Von einer Verfolgung weiterer gleichgelagerter Tatvorwürfe, darunter der Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil des Bundesministers Dr. Habeck als Person des öffentlichen Lebens, wurde im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe vorläufig abgesehen.

Da der Angeschuldigte mittlerweile Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, werden die Tatvorwürfe und die Frage einer eventuellen Strafe in einer noch anzuberaumenden öffentlichen Hauptverhandlung zu klären sein. Bis dahin gilt für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung.