Kronach Landratsamt weitet Maskenpflicht aus

Auch das Personal in Handels- und Dienstleistungsbetrieben muss einen Mund-Nasenschutz tragen

 
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Das Kronacher Landratsamt Foto: picture alliance/dpa/Tobias Hase

Landkreis Kronach - Weiterhin ist die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kronach auf sehr hohem Niveau. Laut Robert-Koch-Institut betrug der Wert am Freitag 346,1. Das Landratsamt Kronach ergreift deshalb in enger Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken und dem Bayerischen Gesundheitsministerium zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

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Ab Montag, 26. April, 0 Uhr, treten laut Landratsamt weitere Beschränkungen in Handels- und Dienstleistungsbetrieben in Kraft. Maskenpflicht besteht nun auch für das Personal, selbst wenn eine transparente Schutzwand vorhanden ist. Im Idealfall soll eine FFP2-Maske verwendet werden.

Bei körpernahen Dienstleistungen gilt darüber hinaus für das Personal FFP2-Maskenpflicht, sollte der Kunde von der FFP2-Maskenpflicht befreit sein.

Gemäß der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzverordnung müssen Kunden für die Wahrnehmung von Terminen beim Friseur und bei der Fußpflege zudem ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Alternativ können Selbsttests durchgeführt werden.

In den zulässig geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Einkaufswagen bzw. -körbe durch zur Verfügung gestellte Desinfektionsmöglichkeiten von den Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch Mitarbeiter des Geschäfts durchgeführt werden.

Mindestabstand zwei Meter

Weitere Maßnahmen gelten im Bereich der Versammlungen. Die maximale Dauer von Versammlungen wird auf 60 Minuten beschränkt. Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen ausschließlich ortsfest stattfinden. Umzüge sind nicht erlaubt.

Die bereits seit 10. April 2021 geltenden weitergehenden Einschränkungen für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Altenheime) sowie die Beschränkungen für öffentliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen oder Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften bleiben weiterhin gültig.