Landgericht Coburg Nicht immer haftet der Baumbesitzer

Eine Frau bleibt auf dem Schaden sitzen, nachdem ein Ast auf ihr Auto gefallen war. Die Pappel war zuvor ausreichend kontrolliert worden.

 
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Umgestürzte Bäume machen mitunter auch der Justiz Arbeit: In Coburg zog eine Frau vor Gericht, deren Auto von einem herabfallenden Ast beschädigt worden war. Foto: /Guido Schulmann/dpa

Coburg - Grundstückseigentümer sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass von ihrem Eigentum keine Gefahr ausgeht, etwa durch herabfallende Äste morscher Bäume. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, wie ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Coburgs zeigt.

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Demnach blieb eine Klage auf Schadensersatz erfolglos, weil die Eigentümerin eines beschädigten Pkw nicht nachweisen konnte, dass weitere Kontrollen eines Straßenbaumes das Herabfallen eines Astes bei starkem Wind verhindert hätten. Eine Frau hatte Ende Juni 2020 ihren Pkw auf einem Parkplatz unter dem Baum abgestellt. Während eines starken Windes brach ein Ast vom Baum des Beklagten ab und beschädigte ihr Fahrzeug.

Wie die Frau nun behauptete, hätte der Beklagte sich nicht ausreichend um die besonders pflegebedürftige Pappel gekümmert. Wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sollte er nun für den Schaden aufkommen. Schließlich – so die Klägerin – hätten vorbeugende Maßnahmen den Vorfall verhindern können.

Kontrolle ohne Mängel

Der Beklagte verwies aber darauf, dass eine Fachfirma Ende April 2019 einen umfassenden Baumkronenschnitt vorgenommen und sämtliche dürren Äste entfernt hätte. Im Herbst 2019 sei dann eine Baumkontrolle durchgeführt worden, ohne dass dabei Mängel an Stamm oder Ästen entdeckt worden wären.

Das Landgericht Coburg wies nach der Vernehmung zweier Zeugen die Klage ab. Der Frau war es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass bei weiteren Überwachungsmaßnahmen eine Schädigung des Baumes entdeckt und so der Schaden an ihrem Fahrzeug verhindert worden wäre. Das Gericht machte in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil auch gesunde Bäume beispielsweise durch Naturereignisse entwurzelt werden können. Auch seien Erkrankungen des Baumes von außen nicht immer erkennbar. Deshalb seien gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten beruhen, als unvermeidbar hinzunehmen. Eigentümer von Straßenbäumen müssen in der Regel die Bäume zweimal im Jahr sorgfältig untersuchen, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.

Beweislast beim Kläger

Zur Haftung bei Schäden könne es dann kommen, wenn bei den notwendigen Kontrollen die Gefahr hätte erkannt und beseitigt werden können. Diesen Beweis muss laut Gericht aber der Geschädigte erbringen, will er mit seiner Klage Erfolg haben. Im vorliegenden Fall sei der herabgefallene Ast nicht dürr oder morsch, sondern grün und voll belaubt gewesen.

Das Gericht ging daher nicht davon aus, dass eine weitere Kontrolle des Baums – etwa im Frühjahr 2020 – den Schaden hätte verhindern können. Stattdessen war nach der Überzeugung des Gerichts der zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschende starke Wind Ursache für das Abbrechen des Astes.