Mit einer kuriosen Klage hatte sich das Landgericht Coburg zu beschäftigen. Es ging um den missglückten Drift eines Autofahrers in einem Verkehrskreisel, dessen teure Folgen der Wagenlenker von der Kaskoversicherung bezahlt haben wollte.
Beim absichtlichen Driften in einem Kreisel einen Unfall gebaut? Kein Problem – möglicherweise zahlt die Kaskoversicherung. In diesem Sinne jedenfalls hat jetzt das Landgericht Coburg entschieden.
Mit einer kuriosen Klage hatte sich das Landgericht Coburg zu beschäftigen. Es ging um den missglückten Drift eines Autofahrers in einem Verkehrskreisel, dessen teure Folgen der Wagenlenker von der Kaskoversicherung bezahlt haben wollte.
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Der Kläger fuhr demnach im April 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr im Landkreis Coburg ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er jedoch die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer.
Am Boliden des Möchtegern-Rennfahrers entstand so erheblicher Sachschaden, den der Eigentümer gerne von der Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen wollte. Er klagte, und der Versicherer wehrte sich. Begründung: Eine vorsätzliche Schadensverursachung sei durch den Vertrag nicht gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten Recht. Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet, heißt es in der Pressemitteilung des Landgerichts. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar.
Vorsatz könne dem Gernegroß hingegen nicht nachweisen werden. Im Gegenteil: Es spreche Vieles dafür, dass der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer. „Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei“, heißt es in der Pressemitteilung.
Das Urteil des Landgerichts wurde in zweiter Instanz bestätigt. Somit hatte der Verkehrsrowdy mehr Glück als Verstand. Das Urteil vom 26. Januar (Aktenzeichen: 24 O 366/23) ist rechtskräftig.