Landkreis Kronach Neue Regeln für die Umnutzung von Bahngrundstücken

Mit der Änderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat die Bundesregierung neue Voraussetzungen für Projekte an ehemaligen Bahnflächen geschaffen. Davon profitieren auch Gemeinden rund um Kronach. 

Durch die Gesetzesänderung erhalten Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen wieder die Möglichkeit, wichtige Entwicklungsprojekte auf ehemaligen Bahnflächen durchzuführen. Foto: IMAGO/Ardan Fuessmann

Die neue Bundesregierung hat mit der schnellen Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) gute Voraussetzungen für die an der Frankenwaldbahn anliegenden Gemeinden geschaffen. Das teilte der bayerische Gemeindetag Kreisverband Kronach in einer Pressemitteilung vom Montag mit.

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Die Regelungen zur Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken in Paragraph 23 AEG werden damit angepasst und Kommunen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen wieder die Möglichkeit, wichtige Entwicklungsprojekte auf ehemaligen Bahnflächen durchzuführen.

Wer von der Gesetzesänderung profitiert

Der Kreisvorsitzende des Bayerischen Gemeindetages, Bernd Rebhan, dankte demnach den beiden CSU-Bundestagsabgeordneten Jonas Geissler (Mitglied im Verkehrsausschuss) und Emmi Zeulner (Ausschuss für Wohnen, Bau, Stadtentwicklung und Kommunen) für die hervorragende Unterstützung der Kommunen. Betroffen seien dabei unter anderem der Markt Küps und Markt Pressig sowie die Gemeinden Stockheim und Steinbach am Wald.

Der Bundestag habe die gesetzliche Neuregelung, die von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegt worden ist, am 26. Juni beschlossen. Der Bundesrat hat laut Schreiben dem Gesetz am 11. Juli zugestimmt.

Umnutzung war „faktisch unmöglich“

Im Jahr 2023 hat demnach der damalige Bundestag beschlossen, dass Entwidmungen von Bahnbetriebszwecken nur bei einem „überragenden öffentlichen Interesse“ erfolgen können. Eine Umnutzung der Bahnhofsgebäude in Steinbach am Wald und Küps für Wohnzwecke war damit „faktisch unmöglich“ gemacht worden.

Die neue Bundesregierung habe nun sehr zügig an den Gesetzesänderungen gearbeitet, begrüßte Rebhan die schnelle Änderung des AEG. Der jetzt angenommene Gesetzentwurf streicht nun richtigerweise das „überragende öffentliche Interesse“ aus Paragraph 23 Absatz 2 AEG.

Überragendes öffentliches Interesse nur bei Wiederinbetriebnahmen

„Aus kommunaler Sicht ist aber insgesamt entscheidend, dass nun Planbarkeit und Rechtssicherheit geschaffen wird, damit wichtige kommunale Entwicklungsprojekte wieder aufgenommen werden können“, heißt es in dem Schreiben weiter.

Hauptsächlich werde dann für ein Grundstück der Eisenbahn ein überragendes öffentliches Interesse gesehen, wenn es der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen könne, was bei den alten Bahnhofsgebäuden in Küps und Steinbach am Wald, aber auch in Stockheim „eher unproblematisch“ sein müsste.