Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat kürzlich in einem Fall der besonderen Art entschieden: Wenn der Vermieter sich nackt im Hof sonnt, ist das kein Grund für eine Mietminderung. In dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat das OLG bekannt gegeben, dass durch den nackten Mann „die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt“ werden. Zudem spiele das ästhetische Empfinden der Mieter keine Rolle, eine „grob ungehörige Handlung“ liege nicht vor. Die Sonnenliege sei nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge.